Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Anlage H (zu §. 24). 
Verzeichniß 
der für Mobilmachungszwecke angekauften Jahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör 
aus bem Oberamtsbezirz 
Aushebungsbeziiik 
Bemerkungen. 
1. In den für die Transvortführer bestimmten Verzeichnissen (zu vergl. die entsprechend zur Anwendung kommende Vor- 
schrift in §. 25 vorletzter Absatz) ist auf der Titelseite der Truppentheil handschriftlich einzusetzen. 
2. Die Verzeichnisse sind am Schluß von den Aushebungskommissaren und den Schätzern durch Namensunterschrift, Orts- 
angabe und Datum zu vollziehen. Die für die Truppentheile bestimmten Verzeichnisse sind von dem Militärkommissar 
allein zu vollziehen. 
3. Das ausgefüllte und vollzogene Verzeichniß (Ziffer 2 Satz 1) wird durch den Eintrag der in §. 20 letzter Absatz be- 
zeichneten Bescheinigung zur Liquidation der abgenommenen Fahrzeuge (§. 20 letzter Absatz und §. 27). Nach Eintrag 
dieser Bescheinigung ist unter der Ueberschrift auf der Titelseite handschriftlich hinzuzusetzen: zugleich Liquidation über 
die abgenommenen Fahrzeuge.“ 
4. In den Spalten zu 17 werden Beträge von einer halben Mark und darüber für eine volle Mark gerechnet; Beträge 
unter einer halben Mark bleiben außer Ansatz. In den für die Transportführer bestimmten Verzeichnissen wird von 
den Spalten zu 17 nur die Spalte „Durchschnittsbetrag in Zahlen“ ausgefüllt.
	        
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