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3) Zeugnisse über die bisherige Vorbildung,
4) ein amtliches Zeugniß über das seitherige sittliche Verhalten,
5) das Zeugniß eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes über den
Gesundheitszustand.
Die Prüfung findet in zwei Abschnitten in der Weise statt, daß am Schlusse des
vorletzten Bildungsjahres die Prüfung in den Fächern der allgemeinen Bildung, am
Schlusse des letzten die pädagogische und praktische Prüfung vorgenommen wird.
Die Prüfungstage sind von dem Kommissär der Oberschulbehörde im Benehmen mit
dem Rektor beziehungsweise Vorstand des Seminars festzustellen und der Oberschulbehörde
anzuzeigen.
Die Einberufung der nach §. 2 Abs. 2 zugelassenen Kandidatinnen erfolgt durch
die Oberschulbehörde.
8. 1.
Die Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche und mündliche) und eine
praktische.
Die Prüfung erstreckt sich auf die nachstehenden obligatorischen Unterrichtsgegenstände
des Seminars: Schulkunde und Lehrfähigkeit, Religion, Aufsatz, deutsche
Sprachlehre, schriftliches und Kopfrechnen, Geschichte, Naturgeschichte
Naturlehre, Musik (Gesang, Violinspiel), Zeichnen (Freihand= und Linearzeicnen),
Turnen und weibliche Handarbeiten. J
Außerdem können sich die Kandidatinnen einer Prüfung in fakultativen Fächern
(französische Sprache, Klavierspiel, Orgelspiel, Haushaltungskunde) unterziehen.
In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten anzufertigen:
1) ein deutscher Aufsatz,
2) Beantwortung einer oder mehrerer Fragen aus dem Gebiete des Religion s.
unterrichts,.
3) Beantwortung einiger Fragen aus der Schulkunde,
4) Beantwortung einer oder mehrerer Fragen aus der Geschichte,
5) Beantwortung einer oder mehrerer Fragen aus der Naturkunde,
6) Lösung einiger Aufgaben aus der Arithmetik.