Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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3) Zeugnisse über die bisherige Vorbildung, 
4) ein amtliches Zeugniß über das seitherige sittliche Verhalten, 
5) das Zeugniß eines zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arztes über den 
Gesundheitszustand. 
Die Prüfung findet in zwei Abschnitten in der Weise statt, daß am Schlusse des 
vorletzten Bildungsjahres die Prüfung in den Fächern der allgemeinen Bildung, am 
Schlusse des letzten die pädagogische und praktische Prüfung vorgenommen wird. 
Die Prüfungstage sind von dem Kommissär der Oberschulbehörde im Benehmen mit 
dem Rektor beziehungsweise Vorstand des Seminars festzustellen und der Oberschulbehörde 
anzuzeigen. 
Die Einberufung der nach §. 2 Abs. 2 zugelassenen Kandidatinnen erfolgt durch 
die Oberschulbehörde. 
8. 1. 
Die Prüfung zerfällt in eine theoretische (schriftliche und mündliche) und eine 
praktische. 
Die Prüfung erstreckt sich auf die nachstehenden obligatorischen Unterrichtsgegenstände 
des Seminars: Schulkunde und Lehrfähigkeit, Religion, Aufsatz, deutsche 
Sprachlehre, schriftliches und Kopfrechnen, Geschichte, Naturgeschichte 
Naturlehre, Musik (Gesang, Violinspiel), Zeichnen (Freihand= und Linearzeicnen), 
Turnen und weibliche Handarbeiten. J 
Außerdem können sich die Kandidatinnen einer Prüfung in fakultativen Fächern 
(französische Sprache, Klavierspiel, Orgelspiel, Haushaltungskunde) unterziehen. 
In der schriftlichen Prüfung sind folgende Arbeiten anzufertigen: 
1) ein deutscher Aufsatz, 
2) Beantwortung einer oder mehrerer Fragen aus dem Gebiete des Religion s. 
unterrichts,. 
3) Beantwortung einiger Fragen aus der Schulkunde, 
4) Beantwortung einer oder mehrerer Fragen aus der Geschichte, 
5) Beantwortung einer oder mehrerer Fragen aus der Naturkunde, 
6) Lösung einiger Aufgaben aus der Arithmetik.
	        
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