Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend die Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Beugnisse für militärpflichtige Deutsche in 
Großbritannien. Vom 27. März 1900. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 15. März d. Is. (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1900 
Nr. 11 S. 49) zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 27. März 1900. 
Pischek. Schott von Schottenstein. 
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß an Stelle des verstorbenen 
Dr. Alexander Burger zu London") dem Arzte Dr. Ernst Michels zu London auf Grund des 
§. 42 Ziff. 2 der Wehrordnung die Ermächtigung ertheilt worden ist, Zeugnisse der im §. 42 Ziff. 1a 
und b ebendaselbst bezeichneten Art über die Untauglichkeit oder bedingte Tauglichkeit derjenigen mili- 
tärpflichtigen Deutschen auszustellen, welche ihren dauernden Aufenthalt in Großbritannien haben. 
Berlin, den 15. März 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf v. Posadowsky. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Vollzug des Gesetzes, betreffend die Handelskammern, vom 30. Juli 1899. 
Vom 28. März 1900. 
Zum Vollzug des Gesetzes, betreffend die Handelskammern, vom 30. Juli 1899 
(Reg. Blatt S. 579) wird hiemit Nachstehendes verfügt: 
Zu Art. 6 des Gesetzes. 
§. 1. 
Unmittelbar nachdem von den einzelnen Oberämtern die Auflegung der Wählerlisten 
angeordnet worden ist, haben die Handelskammern diejenigen Wähler, welche nach ihrer 
Kenntniß in dem Kammerbezirk mehrfach stimmberechtigt sind, schriftlich aufzufordern, 
*) Zu vergl. Reg. Blatt von 1876 S. 398.
	        
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