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4) die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung,
5) Namen, Wohnort und Gewerbe der austretenden Kammermitglieder,
6) die Anzahl der zu wählenden Mitglieder.
Die Zeit des Beginns und Schlusses der Wahlhandlung kann für die einzelnen
Abstimmungsbezirke verschieden bestimmt werden.
Ueber die rechtzeitig erfolgten Bekanntmachungen ist in den Akten Nachweis zu
geben.
Zu Art. 14 des Gesetzes.
S. 8.
Der Wähler hat den Wahlzettel selbst in die Wahlurne zu legen.
Bei jeder Unterbrechung des Wahlgeschäfts ist die Wahlurne sorgfältig zu verschließen,
zu versiegeln und an einem sichern Ort aufzubewahren.
Zu Art. 15 bis 18 des Gesetzes.
S. 9.
Das von dem Wahlovorsteher zu führende, von den beiden Beisitzern zu beglaubigende
Wahlprotokoll hat die Namen der Mitglieder der Wahlkommission, Zeit und Ort des
Geschäfts, die Zahl der abstimmenden Wähler im Ganzen, die Zahl der auf die ein-
zelnen Gewählten gefallenen Stimmen, vorgekommene Anstände und gefaßte Beschlüsse,
sowie alle auf die Gültigkeit der Wahl Einfluß übende Vorfälle zu enthalten.
S. 10.
Enthält ein Stimmzettel nicht die volle Zahl der Namen der zu wählenden Mit-
glieder, so ist derselbe aus diesem Grunde nicht ungültig. Enthält ein Stimmzettel mehr
Namen als Mitglieder zu wählen sind, so gelten davon, von Oben nach Unten gezählt,
nur so viele als Mitglieder zu wählen sind.
8. 11.
Die Wahlprotokolle nebst Stimmzetteln und Wählerlisten sind alsbald nach dem
Schluß der Wahl der Handelskammer, zu deren Wahlbezirk der Abstimmungsbezirk ge-
hört, zu übergeben. Wahlvorsteher an Abstimmungsorten außerhalb des Oberamtssitzes
haben diese Uebergabe durch Vermittlung des Oberamts zu bewirken, welchem zu diesem