Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

308 
8. 17. 
Die Umlageverzeichnisse sind gemeindeweise nach Formular Beilage C zu fertigen. 
Die Handelskammer kann mit diesem Geschäft den Handelskammersekretär oder einen in 
öffentlichen Pflichten stehenden Geschäftsmann beauftragen. 
In den Verzeichnissen ist zunächst von der Kammer die zweite Spalte: „Beitrags- 
pflichtige Firma“ auszufüllen. Hiebei sind sämmtliche Firmen einzutragen, welche am 
1. Januar die Voraussetzungen des Art. 4 des Gesetzes erfüllen, jedoch ohne Rücksicht 
darauf, ob sie zu diesem Zeitpunkt gewerbesteuerpflichtig sind oder nicht. 
Die Handelskammer übergibt hierauf die Verzeichnisse an die Bezirkssteuerämter, 
welche die Spalte 4 „Gewerbesteuerkapital auf den 1. Januar 109. 4 ausfüllen, sobald 
die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Aenderungen in den Steuerkapitalen feststehen, 
und die ausgefüllten Verzeichnisse der Handelskammer zurückgeben. 
Die Handelskammern haben dem von dem Bezirkssteueramt mit dem Vollzug der 
Einträge beauftragten Beamten eine Vergütung von 5 Pfennig für den Eintrag von je 
einem Steuerkapital zu gewähren. 
Der Handelskammersekretär oder der beauftragte Geschäftsmann hat sodann den 
Umlagebetrag jedes einzelnen Beitragspflichtigen zu berechnen und in Spalte 5 der Ver- 
zeichnisse einzutragen. 
S. 18. 
Die fertig gestellten Umlageverzeichnisse eines jeden Oberamtsbezirks sind spätestens. 
bis zum 1. April jedes Jahrs von der Kammer mit einer Uebersicht der auf die ein- 
zelnen Gemeinden des Bezirks entfallenden Umlagebeträge den Oberamtspflegern zu über- 
geben. Von diesen sind die Verzeichnisse den Gemeinden zuzustellen. 
Die Umlagebeträge für die nach Art. 30 Abs. 2 des Gesetzes zu fingirten Gewerbe- 
steuerkapitalien einzuschätzenden Umlagepflichtigen werden von der Kammer jeweils nach 
Beendigung dieser Einschätzung den Gemeinden nachträglich mitgetheilt. 
S. 19. 
Die Gemeinden haben, unabhängig von dem Fortgang des Einzugsgeschäfts 
(§§. 20 ff.), den auf die Zahlungspflichtigen ihres Bezirks entfallenden Betrag binnen 
drei Monaten nach Zustellung der Umlage an die Amtspflege abzuliefern, und die letztere 
hat den ganzen auf die Zahlungspflichtigen des Oberamtsbezirks entfallenden Betrag
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.