Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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M 25. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 26. Mai 1900. 
  
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien des DInnern und der Finanzen, betreffend die land= und forstwirthschaftlichen Auf- 
men im Jahre 1900. om 18. Mai 1900. — Bekanntmachung der Civilkammer des Landgerichts Hall, 
beueffend das Seand. t% des GEren August Karl Konrad 1 von Uxkull-Gyllenband, K. Kammer= 
herrn und Geheimen Raths a. D. in Stuttgart. Vom 21. Mai 
  
verfügung der Ministerien des Junern und der Finanzen, 
betreffend die land- und forstwirthschaftlichen Aufnahmen im Jahre 1900. 
Vom 18. Mai 1900. 
Nachdem der Bundesrath laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. März 
d. Is. (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 206) Bestimmungen für die land= und 
forstwirthschaftlichen Aufnahmen im Jahre 1900 erlassen hat, wird Folgendes verfügt: 
1) Die durch die Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 
15. März 1899 §. 1 (Neg. Blatt S. 52) vorgeschriebene Anblümungsübersicht 
erhält für das Jahr 1900 mehrfache Erweiterungen, insbesondere ist außer der 
landwirthschaftlich benützten Fläche (Acker= und Gartenländereien, Wiesen, Weiden, 
Weinberge) auch die Fläche der Waldungen, der Haus= und Hofräume, des Oed- 
und Unlands, des Wegelands und der Gewässer auf Grund des Ortsgrundsteuer- 
katasters und des neuesten Aenderungsverzeichnisses zu demselben darzustellen. 
2) Die hier nachgewiesene Waldfläche ist sodann vom Ortsvorsteher in einer besonderen 
Waldbesitzstandsübersicht, wozu das Formular den Gemeinden von dem
	        
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