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Statistischen Landesamt zugleich mit der Anblümungsübersicht durch Vermittlung
des Oberamts zugehen wird, nach den in dem Formular bezeichneten Besitzarten
auszuscheiden und zwar bei zusammengesetzten Gemeinden für jede Theilgemeinde
besonders.
Die ausgefüllte Waldbesitzstandsübersict ist zugleich mit der Anblümungs-
übersicht auf 1. Juli an das Oberamt und von diesem auf 15. Juli an das
Statistische Landesamt vorzulegen.
3) Außerdem sind im Spätsommer 1900 Erhebungen über den Umfang der Neben-
nutzungen auf Acker= und Gartenländereien vorzunehmen, wozu die näheren
Anweisungen den Ortsvorstehern durch das Statistische Landesamt zugehen werden.
4) Ueber den Ertrag, die Bestands= und Betriebsarten der Waldungen
sind durch Vermittlung der Staatsforstbehörden nach Maßgabe der ihnen zu-
gehenden Vorschriften Erhebungen zu machen. Die Gemeindebehörden sind ver-
pflichtet, den Forstbehörden auf Verlangen alle zu diesem Zweck erforderlichen
Angaben zu liefern.
5) Die nach §. 7 der oben erwähnten Ministerialverfügung vom 15. März 1899
vorzunehmende Erhebung der Zahl der Obstbäume ist auch auf die nicht
tragfähigen Obstbäume (Aepfel-, Birnen-, Pflaumen-, Zwetschgen= und Kirschen-
bäume) zu erstrecken. Die erforderliche Anleitung wird den Gemeindebehörden
durch das Statistische Landesamt zugehen.
6) Im Uebrigen verbleibt es bei den Vorschriften der Ministerialverfügung vom
15. März 1899.
Stuttgart, den 18. Mai 1900.
Pischek. Zeyer.
Hekanntmachung der Tivilkammer des Landgerichts Hall,
betreffend das Familiengesetz des Grafen August Karl Konrad Josef von Urkull-Gyllenband,
f#. Kammerherrn und Geheimen Raths a. D. in Stuttgart. Vom 21. Mai 1900.
Seine Excellenz der Graf August Karl Konrad Josef von Uxkull-Gyllenband,
K. Kammerherr und Geheimer Rath a. D. in Stuttgart, hat am 24. Dezember 1899