Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

374 
meter von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bezirk der Aufgabe- 
Postanstalt gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks) 
1. für den gewöhnlichen frankirten Brief bis zum Meistgewicht von 
250 Gram 5 Pf., 
für den gewöhnlichen unfrankirten Breef neben dem unter 1 an- 
gegebenen Betrag noch 5 Pf. Zuschlagporto, somit im Ganzen bis 
zum Meistgewicht von 250 Gram .10 Pf.; 
C) im sonstigen inländischen Verkehr 
1. für den gewöhnlichen frankirten Brief 
a) bis zum Gewicht von 20 Gramm inschlie lic 10 Pf., 
b) bei größerem Gewichtt 20 Pf., 
für den gewöhnlichen unfrankirten Brief neben den unter la und 
Ib angegebenen Beträgen noch 10 Pf. Zuschlagporto, somit im 
1 
10 
Ganzen 
a) bis zum Gewicht von 20 Gramm einschließlich 20 Pf., 
b) bei größerem Gewict 30 Pf. 
II Bei unzureichend frankirten Briefen vird das Porto für unfrankirte Briefe ab- 
züglich des Betrags der verwendeten Postwerthzeichen berechnet. 
8. 8. 
Postkarteu. 
1 Die Postkarten müssen offen versendet werden. 
II Formulare zu Postkarten können bei allen Postanstalten zum Stempelwerth be- 
zogen werden. 
III Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, 
Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen 
abweichen und müssen auf der Vorderseite die Ueberschrift „Postkarte" tragen. 
IV. Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch auf- 
geklebte kleine Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens 
und der Adresse des Absenders. Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite der 
Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Versendungsgegen- 
standes als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten Zettel rc. der.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.