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bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlich . . . 6Pf.,
über 250 bis 500 Gramm einschließlich . . . . 10Pf.
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich . . . . 15Pf.;
C) im sonstigen inländischen Verkehr
bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlic 10 Pf.,
über 250 bis 500 Gramm einschließlii 20 Df.,
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlich. 30 Pf.
Unfrankirte Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung.
V Für unzureichend frankirte Geschäftspapiere wird dem Empfänger das Doppelte
des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare
Pfennigsumme aufwärts.
VI Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Drucksachen und Waarenproben
siehe §. 12.
S. 11.
Waarenproben.
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waaren-
proben befördert, die keinen Handelswerth haben, ferner naturgeschichtliche Gegenstände,
getrocknete oder konservirte Thiere und Pflanzen, geologische Muster 2c., deren Versendung
nicht zu einem Handelszwecke geschieht. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Ver-
packung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein.
II Waarenprobensendungen dürfen 30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in
der Breite und 10 Centimeter in der Höhe oder, wenn sie Rollenform haben, 30 Centi-
meter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser nicht überschreiten.
III Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden; handschriftliche Ver-
merke sind nur zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des
Empfängers, Fabrik= oder Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben bezüglich des
Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung sowie der verfügbaren Menge, der Herkunft
und der Natur der Waare.
IV Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen Umschlägen
oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann.
V Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht