Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des In- 
halts möglich ist. 
VIII Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden 
nicht befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil 
oder Gefahr verbunden sein würde. 
IX Waarenproben müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt: 
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Bezirks der Aufgabe-Postanstalt) 
bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließliggg 3 Df., 
über 250 bis 350 Gramm einschließlich. 5 Pf.; 
1) im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, welche bis zu 10 Kilometer 
von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bezirk der Aufgabe-Post- 
anstalt gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks) 
bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlichg. 5 Tf., 
über 250 bis 300 Gramm einschließligg 10 Pff; 
C) im sonstigen inländischen Verkehr 
bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlit. 10 Pf., 
über 250 bis 350 Gramm einschließlich 20 Pf. 
Unfrankirte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung. 
X Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte 
des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare 
Pfennigsumme aufwärts. 
8. 12. 
Zusammenpacken von Drucklsachen, Geschäftspapieren und Waarenproben. 
1 Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von 
zweien dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß: 
1. jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Ge- 
wichts und der Ausdehnung nicht überschreitet; 
2. das Gesammtgewicht einer Sendung 1 Kilogramm nicht überschreitet. 
II Die Sendungen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt: 
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Bezirks der Aufgabe-Postanstalt) 
bis zum Gewicht von 250 Gramm einschließlicig 3 Pf.,
	        
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