Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten Formularen 
übereinstimmen. 
VII Der an der Postpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu Mit- 
theilungen benützt werden. 
VIII Die Postpacketadresse sowie die zur Frankirung des Packets verwendeten Post- 
werthzeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und 
müssen vom Empfänger oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender an den be- 
stellenden Boten oder an die Postanstalt zurückgegeben werden, gleichviel ob er das Packet 
annimmt oder nicht; den Abschnitt der Postpacketadresse kann er jedoch bei der Annahme 
des Packets abtrennen und behalten. 
F. 14. 
Einschreibsendungen. 
I Briefsendungen und Packete können unter Einschreibung befördert werden. Bei 
Einschreibsendungen ist weder eine Werthangabe (§. 15) noch die Beifügung von Zu- 
stellungsurkunden (§. 30) oder die Beförderung als Bahnhofsbriefe (§. 28) oder als 
dringende Packete (§. 29) zulässig. 
II Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ 
versehen werden. Bei Packeten muß diese Bezeichnung auch auf der Postpacketadresse an- 
gegeben sein; die Wirkung der Einschreibung hinsichtlich der Gewährleistung erstreckt sich 
nur auf das Packet, nicht auch auf die Postpacketadresse. Wegen der Verpackung und des 
Verschlusses der einzuschreibenden Packete siehe §§. 16 und 17. 
III Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
IV Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Einschreibgebühr von 20 Pf. 
ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
S. 15. 
Sendungen mit Werthangabe. 
1 Briefe und Packete können unter Werthangabe befördert werden. Bei Sendungen 
mit Werthangabe ist weder die Einschreibung (§. 14) noch die Beifügung von Zustellungs- 
urkunden (§. 30) oder die Beförderung als Bahnhofsbriefe (§. 28) oder als dringende 
Packete (§. 29) zulässig. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Sendungen 
mit Werthangabe siehe 8§. 16 bis 18. 
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