Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

393 
Wechsel, wobei die Marksumme in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein 
muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen 
einzurücken. Ferner ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des 
Betrags erfolgen soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maß- 
gebend. 
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks 
in Bezug auf Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber 
anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur Aufnahme 
etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach 
einmaliger vergeblicher Vorzeigung ꝛc. (VI) geschehen soll. 
V Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im Falle der 
Einziehung des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, 
nicht benützt werden. Briefe dem Postauftrage beizufügen, ist nicht gestattet. 
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger ver- 
geblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung 
an ihn zurückgesendet oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte 
weitergesendet werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — 
unter genauer Bezeichnung eines andern Empfängers — durch den Vermerk „Sofort 
an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars auszudrücken. Wünscht der 
Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte 
Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des 
Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person 
bedarf. 
VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlag an die 
Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der 
Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nahh (Name der Postanstalt)“ 
zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, so darf die 
Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.