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Wechsel, wobei die Marksumme in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein
muß,
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort.
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen
einzurücken. Ferner ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des
Betrags erfolgen soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des Postauftrags maß-
gebend.
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks
in Bezug auf Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber
anheimgestellt.
Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftragsformulars dient zur Aufnahme
etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach
einmaliger vergeblicher Vorzeigung ꝛc. (VI) geschehen soll.
V Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftragsformular, das im Falle der
Einziehung des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt,
nicht benützt werden. Briefe dem Postauftrage beizufügen, ist nicht gestattet.
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger ver-
geblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung
an ihn zurückgesendet oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs belegenen Orte
weitergesendet werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder —
unter genauer Bezeichnung eines andern Empfängers — durch den Vermerk „Sofort
an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftragsformulars auszudrücken. Wünscht der
Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte
Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des
Postauftragsformulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person
bedarf.
VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlag an die
Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der
Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nahh (Name der Postanstalt)“
zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, so darf die
Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen.