Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbescheinigung zu verabfolgen, 
so wird der Nachnahmebetrag darin mit vermerkt. 
IV Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrags 
ausgehändigt werden. Der Empfänger kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen vom 
Tage nach dem Eingange der Sendung in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei 
der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird 
die Sendung sofort zurückgesendet, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeitsmeldung zu 
erlassen ist (§. 47). Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden 
7 Tage lang vom Tage nach dem Eingange zur Verfügung des Empfängers gehalten, 
falls nicht früher die Annahme verweigert wird. 
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerke „Sofort zurück“ 
oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe 
versehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftseite 
der Sendung und bei Packeten auch auf der Postpacketadresse angegeben sein. 
Im Falle der Nachsendung (§. 46) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungs- 
frist von 7 Tagen für jeden neuen Bestimmungsort besonders berechnet. 
V. Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des §. 37 
die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen. 
VI Eingelöste Nachnahmebeträge werden den Absendern von der Bestimmungs- 
Postanstalt mittelst Postanweisung (§. 25) nach Abzug der Postanweisungsgebühr zuge- 
sendet. Auf dem Abschnitte der Postanweisung wird postseitig vermerkt, auf welche Nach- 
nahmesendung sich die Postanweisung bezieht. 
VII Für Nachnahmesendungen werden erhoben: 
1. das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreibsendungen 
und Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib= und die Versicherungsgebühr; 
. eine Vorzeigegebühr von 10 Pf.; 
. die Postanweisungsgebühr für die Uebermittlung des eingezogenen Betrags an 
den Absender (§. 25 II). 
VIII Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann 
zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 
Se.
	        
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