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§. 32.
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.
1 Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und ver-
schlossen 2c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Be-
schaffenheit zurückgegeben werden.
II Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen die Be-
förderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Beförderung
geschehen, wenn aus den Mängeln ein Nachtheil für andere Postsendungen oder eine
Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf
Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift der Sen-
dung und der etwaigen Postpacketadresse durch die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt
und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt, so
hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen
Vermerk niederzuschreiben.
III Auch wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter Beschaffenheit
beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, die aus
einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervorgegangen sind.
Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von
Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung
nur bedingt zugelassen sind (§§. 5 und 0).
§. 33.
Ort der Einlieferung.
1 Sofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein
Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefsendungen mittelst der Briefkasten zur Einliefer-
ung zu bringen. Die in die Briefkasten der auf den Landstraßen fahrenden Postwagen
eingelegten Briefsendungen werden als bei der nächstrückliegenden Postanstalt aufgegeben
angesehen und behandelt.
II Die Einlieferung sonstiger mit der Post zu befördernden Sendungen muß, mit
der unter III gestatteten Ausnahme, bei den Postanstalten an der Annahmestelle geschehen.