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der vorgedruckten Empfangsbescheinigung bei Abholung der Sendung an die Postanstalt
zurückzugeben ist. Die Postanstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung
desjenigen zu prüfen, welcher das Benachrichtigungsschreiben vorlegt.
Die für Bewohner von Landorten mit Posthilfstelle bestimmten gewöhnlichen Brief-
sendungen und gewöhnlichen Packete werden in der Regel der Posthilfstelle zugeführt und
hier entweder durch den Inhaber der Posthilfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit
gehalten (§. 45). Wenn im letzteren Falle die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des
Landpostboten bei der Posthilfstelle nicht vom Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die
Bestellung durch den Landpostboten.
II Die Bestellung von Einschreibsendungen, Postanweisungsbeträgen und Sendungen
mit Werthangabe sowie von gewöhnlichen Packeten gegen Rückschein darf nur gegen
Empfangsbescheinigung geschehen; die Person, an welche die Bestellung erfolgt, hat den
Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung oder der
Postpacketadresse vorgedruckte Ouittung handschriftlich zu vollziehen. Des Schreibens
unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst Handzeichens,
welches durch den Gemeindevorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen
Siegels berechtigte Person unter Beidrückung des Siegels zu beglaubigen ist.
III Wenn der Empfänger oder eine sonstige zur Empfangnahme berechtigte Person
bei dem ersten und zweiten Versuche der Bestellung nicht zu Hause getroffen wird, so
wird der Empfänger, beziehungsweise sein Bevollmächtigter, nöthigen Falles schriftlich
benachrichtigt, daß eine Postsendung eingelaufen sei und bei der Postanstalt abgeholt
werden könne.
IV Für die Belieferung der Postsendungen, mit Ausnahme der Briefe mit Zustellungs-
urkunde (§. 30), der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen (§. 27) und der im Post-
wege bezogenen Zeitungen (§. 55) wird eine Bestellgebühr nicht erhoben.
S. 41.
Zeit der Bestellung.
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen
Sendungen zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe §. 27.
II An Sonntagen und an den nachgenannten Festtagen als: