Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

414 
der vorgedruckten Empfangsbescheinigung bei Abholung der Sendung an die Postanstalt 
zurückzugeben ist. Die Postanstalt ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung 
desjenigen zu prüfen, welcher das Benachrichtigungsschreiben vorlegt. 
Die für Bewohner von Landorten mit Posthilfstelle bestimmten gewöhnlichen Brief- 
sendungen und gewöhnlichen Packete werden in der Regel der Posthilfstelle zugeführt und 
hier entweder durch den Inhaber der Posthilfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit 
gehalten (§. 45). Wenn im letzteren Falle die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des 
Landpostboten bei der Posthilfstelle nicht vom Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die 
Bestellung durch den Landpostboten. 
II Die Bestellung von Einschreibsendungen, Postanweisungsbeträgen und Sendungen 
mit Werthangabe sowie von gewöhnlichen Packeten gegen Rückschein darf nur gegen 
Empfangsbescheinigung geschehen; die Person, an welche die Bestellung erfolgt, hat den 
Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Postanweisung oder der 
Postpacketadresse vorgedruckte Ouittung handschriftlich zu vollziehen. Des Schreibens 
unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst Handzeichens, 
welches durch den Gemeindevorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen 
Siegels berechtigte Person unter Beidrückung des Siegels zu beglaubigen ist. 
III Wenn der Empfänger oder eine sonstige zur Empfangnahme berechtigte Person 
bei dem ersten und zweiten Versuche der Bestellung nicht zu Hause getroffen wird, so 
wird der Empfänger, beziehungsweise sein Bevollmächtigter, nöthigen Falles schriftlich 
benachrichtigt, daß eine Postsendung eingelaufen sei und bei der Postanstalt abgeholt 
werden könne. 
IV Für die Belieferung der Postsendungen, mit Ausnahme der Briefe mit Zustellungs- 
urkunde (§. 30), der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen (§. 27) und der im Post- 
wege bezogenen Zeitungen (§. 55) wird eine Bestellgebühr nicht erhoben. 
S. 41. 
Zeit der Bestellung. 
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen 
Sendungen zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe §. 27. 
II An Sonntagen und an den nachgenannten Festtagen als:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.