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welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn
eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurück-
gegeben wird.
II Bevor in den Fällen zu Absatz 1 Punkt 1 bis 4 ein Packet als unbestellbar nach
dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe-
Postanstalt zu erlassen, um die Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung
des Packets einzuholen. Die Absendung einer Unbestellbarkeitsmeldung hat jedoch zu
unterbleiben, wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs-Postanstalt verständ--
lichen Vermerk in der Aufschrift des Packets und der etwaigen Postpacketadresse die.
sofortige Rücksendung nach dem ersten vergeblichen Bestellversuch oder nach Ablauf der
vorgesehenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung an einen andern Empfänger
an demselben oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs vorgeschrieben hat.
Ist ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlich,
weil der Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß eben-
falls eine Unbestellbarkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung
genannt ist.
Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Antwort.
sind im Orts= und Nachbarortsverkehr 10 Pf., im sonstigen Verkehr 20 Pf. Porto vom
Absender an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten.
III Ueber ein unbestellbar gemeldetes Packet kann der Absender dahin verfügen, daß
entweder die Bestellung nochmals an den ursprünglichen Empfänger zu ver-
suchen sei oder an eine andere Person und, wenn die Bestellung auch in diesem
Falle vergeblich ist, an eine dritte Person erfolgen solle oder daß das Packet an
ihn selbst zurückgesendet werde.
Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter namhaft gemachten Personen an
dem ursprünglichen Bestimmungsort oder an einem andern Orte des Deutschen Reichs,
wohin eintretenden Falles die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen.
Ist die Bestellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung
namhaft gemachten Personen nicht ausführbar, so hat die Rücksendung des Packets nach
dem Aufgabeort ohne Weiteres zu erfolgen; eine nochmalige Unbestellbarkeitsmeldung
wird nicht erlassen.
Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung über-