§. 51.
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist,
nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Die
Frankirung der Postsendungen hat, soweit die Porto= und Gebührenbeträge, welche der
Aufgeber bezahlen will oder muß, sofort bei der Einlieferung entrichtet werden können
und die baare Bezahlung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch Verwendung von
Postwerthzeichen zu geschehen. Bei Briefsendungen und Postanweisungen hat der Aufgeber
selbst die Marken aufzukleben, sofern die Formulare nicht schon mit den entsprechenden
Werthzeichen bedruckt oder beklebt von den Postanstalten abzugeben sind.
II Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt
oder geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von
der Annahme zurückzuweisen. Wenn Briefsendungen dieser Art oder Briefsendungen mit
Frankirungsvermerk, für welche das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch
Postwerthzeichen entrichtet ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so werden sie mit
einer amtlichen Bescheinigung versehen und als unfrankirt oder unzureichend frankirt
behandelt.
III Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschuß-
porto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sen-
dungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos als Ver-
weigerung der Annahme der Sendung. Bei unzureichend frankirten Einschreibsendungen
und Sendungen mit Werthangabe sowie bei unzureichend frankirten Packeten aus dem
Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er
den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briefumschlag zurückgibt.
Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.
IV. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder kann der
Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht
zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen.
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein
Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen,