Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

§. 51. 
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, 
nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Die 
Frankirung der Postsendungen hat, soweit die Porto= und Gebührenbeträge, welche der 
Aufgeber bezahlen will oder muß, sofort bei der Einlieferung entrichtet werden können 
und die baare Bezahlung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch Verwendung von 
Postwerthzeichen zu geschehen. Bei Briefsendungen und Postanweisungen hat der Aufgeber 
selbst die Marken aufzukleben, sofern die Formulare nicht schon mit den entsprechenden 
Werthzeichen bedruckt oder beklebt von den Postanstalten abzugeben sind. 
II Sendungen, in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt 
oder geändert ist, sind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von 
der Annahme zurückzuweisen. Wenn Briefsendungen dieser Art oder Briefsendungen mit 
Frankirungsvermerk, für welche das Porto überhaupt nicht oder nicht zureichend durch 
Postwerthzeichen entrichtet ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so werden sie mit 
einer amtlichen Bescheinigung versehen und als unfrankirt oder unzureichend frankirt 
behandelt. 
III Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschuß- 
porto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen sowie bei allen Sen- 
dungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos als Ver- 
weigerung der Annahme der Sendung. Bei unzureichend frankirten Einschreibsendungen 
und Sendungen mit Werthangabe sowie bei unzureichend frankirten Packeten aus dem 
Inlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er 
den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briefumschlag zurückgibt. 
Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
IV. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder kann der 
Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht 
zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. 
V Für Sendungen, die erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein 
Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen,
	        
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