Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Abschnitt II. 
Zeitungsvertrieb. 
S. ö3. 
Allgemeine Bestimmungen. 
1 Die Postanstalten besorgen die Annahme und die Ausführung der Bestellungen 
auf Zeitungen und Zeitschriften, sowie deren Versendung und Abgabe an die Besteller. 
II Für die Bestellungen sind die Verlagsbedingungen zunächst maßgebend. 
III Der Zeitraum, für welchen Bestellungen auf Zeitungen angenommen werden 
können, ist in den Zeitungspreislisten der Postanstalten angegeben. 
IV Um auf den Empfang aller von dem Beginne der Bezugsfrist ab erscheinenden 
Blätter rechnen zu können, ist die Bestellung bei der Postanstalt sô zeitig anzumelden, 
daß dieselbe der Postanstalt des Verlagsorts noch vor dem Beginne der Bezugsfrist über- 
mittelt werden kann. 
V Bestellungen auf bereits vollständig erschienene Jahrgänge von Zeitschriften werden 
von den Postanstalten insoweit angenommen, als die Verleger auf solche Lieferungen ein- 
zugehen bereit sind. 
VI Der Erlaßpreis, welcher sich aus 
a) dem Einkaufspreise, 
b) der Zeitungsgebühr und 
I) dem etwaigen Zeitungsbestellgelde 
zusammensetzt, ist stets im voraus und zwar sofort bei der Bestellung baar zu entrichten. 
8. 54. 
Zeitungsgebühr. 
1 Die Zeitungsgebühr beträgt 25 Prozent des Einkaufspreises mit der Ermäßigung 
auf 12 1 Prozent bei Zeitungen, die seltener als monatlich viermal erscheinen. 
II Mindestens ist jedoch für jede im Postwege bezogene Zeitung jährlich der Betrag 
von 40 Pf. zu entrichten. 
S. 55. 
Zeitungsbestellgeld. 
1 Für die im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften, welche im Bezirke
	        
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