Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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der Bestimmungs-Postanstalt abzutragen sind, ist Bestellgeld zu entrichten und zwar für 
eine Zeitschrift, welche 
wöchentlich 1 mal oder weniger erscheint — 30 Df jährlich, 
60 
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„ 5 „ „ 1 „ 50 „ „ „ 
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„ öfter als 7 mal erscheint 2 „ 
II Das Zeitungsbestellgeld soll jedoch in keinem Falle den Betrag der Zeitungs- 
gebühr übersteigen. 
F. 56. 
Ueberweisung von Zeitungen, Nachsendung unmittelbar beim Verleger bestellter 
Zeitungen und Tauschexemplare. 
1 Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Verlangen des Beziehers an eine 
andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 Pf. überwiesen. Wird die Ueberweisung 
gleichzeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist 
die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweis- 
ung erhoben, kommt aber für die Rücküberweisung nach dem früheren Bezugsorte nicht 
in, Ansatz. 
II Für die Nachsendung einer bisher durch die Post noch nicht bezogenen, sondern 
unmittelbar beim Verleger bestellten Zeitung ist die Zeitungsgebühr und das Zeitungs- 
bestellgeld nach Maßgabe der in den §§. 54 und 55 enthaltenen Sätze vom Antragsteller 
zu entrichten. 
III In gleicher Weise werden die zwischen den Zeitungs-Verlegern oder Herausgebern 
zur Versendung gelangenden Tauschexemplare behandelt. 
g. 57. 
Nachlieferung von Zeitungen. 
Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Bezieher die Nachlieferung der 
für die Bezugszeit bereits erschienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungs-
	        
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