Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellschreiben das 
Porto von 10 Pf. zu entrichten. Das gleiche Porto wird erhoben, wenn Bezieher von 
Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender Nummern der Zeitung ver- 
langen. 
S. 58. 
Zusendung der Zeitungen unter Umschlag. 
1 Außerhalb der Postorte wohnende Personen können die Zusendung ihrer 
Zeitungen unter Umschlag mit Adresse verlangen. 
II Hiefür hat der einzelne Bezieher ohne Rücksicht auf die Zahl seiner Zeitungen 
eine Gebühr von 3 Mark jährlich zu entrichten. Diese Gebühr ist der Abgabe-Postan- 
stalt je nach der Dauer des Bezugs vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich vorauszube- 
zahlen. 
S. 59P. 
Beilagen, regelmäßige Nebenblätter, Prämien und Gratisbeilagen zu Zeitungen. 
a) Beilagen und regelmäßige Nebenblätter. 
1 Als gewöhnliche Beilagen der durch die Post vertriebenen Zeitungen werden ohne 
Erhebung einer Gebühr solche Beilagen zugelassen, welche nach Inhalt, Form, Papier, 
Druck und sonstiger Beschaffenheit als Bestandtheile der Zeitung zu erachten sind. 
Nebenblätter, welche sich entweder durch Ankündigung in der Hauptzeitung oder nach 
Inhalt einer von dem Verleger an die Postbehörde abgegebenen schriftlichen Erklärung als 
regelmäßige Beilagen der Hauptzeitung erkennen lassen, sind ebenfalls als gewöhn- 
liche Beilagen zu behandeln, sofern sie nur im Zusammenhang mit der Hauptzeitung, 
nicht aber für sich allein durch Vermittlung der Post bezogen werden 
können. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob solche Nebenblätter in Form, Druck 
und Papier mit der Hauptzeitung übereinstimmen oder nicht. 
II Beilagen und Nebenblätter, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, 
dürfen nur unter den in §. 9 für die außergewöhnlichen Zeitungsbeilagen festgesetzten 
Bestimmungen zur Beförderung angenommen werden. 
b) Prämien. 
III Bei Zeitschriften, deren Verleger den Beziehern sogenannte Prämien — bestehend
	        
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