Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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in Bildwerken oder andern Kunstgegenständen, Büchern und dergleichen — gewähren, 
hat die Besorgung der Prämien durch die betheiligten Postanstalten nur insoweit einzu- 
treten, als die Kosten für die Prämien in den gewöhnlichen Erlaßpreis für die Zeitschrift 
mit eingeschlossen sind. 
IV Sofern die Prämien ihrer Beschaffenheit nach als Beilagen der Zeitschriften ver- 
sendet, oder mindestens in die Zeitungspackete ohne Schwierigkeit eingeschlossen werden 
können, wird die Versendung in dieser Weise kostenfrei bewirkt. 
V Sind dagegen die Prämien zur Beförderung in der angegebenen Weise nicht ge- 
eignet, so daß sie in abgesonderter Verpackung — z. B. auf Nollen gewickelt oder in be- 
sondere Behältnisse eingeschlossen — versendet werden müssen, so werden die Prämien 
als besondere portopflichtige Packete an die Bestimmungs-Postanstalten abgesendet. Das 
Porto wird von den Beziehern bei der Aushändigung eingezogen. Wenn nach derselben 
Bestimmungs-Postanstalt mehrere Exemplare von Prämien derselben Zeitschrift abzusenden 
sind, so können sämmtliche Exemplare zusammengepackt und die Portokosten auf die Be- 
zieher nach Verhältniß vertheilt werden. 
VI Die Verpackung der als besondere Packete zu befördernden Prämien hat von den 
Verlegern auf deren Kosten zu geschehen. 
0) Gratisbeilagen. 
VII Kalender werden als Beilagen einer Zeitung kostenfrei befördert, wenn sie 
in der Druckerei der Zeitung eigens zum Zwecke der unentgeltlichen Abgabe an die 
Bezieher hergestellt worden und sonach als Theil der Zeitung zu betrachten sind. 
S. 60. 
Erstattung von Zeitungsgeldern. 
Wenn eine Zeitung vor Ablauf der Bezugszeit zu erscheinen aufhört oder verboten 
wird, so ist dem Bezieher für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, — neben 
dem entsprechenden Theile der Zeitungsgebühr und des Zeitungsbestellgeldes — der voraus- 
bezahlte Einkaufspreis, soweit derselbe vom Verleger zum Ersatz gebracht werden kann, 
zu erstatten.
	        
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