Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

448 
Reisenden gewechselt werden. Der entstehende Aufenthalt ist bei der Fahrt wieder ein- 
zuholen. Das Trinkgeld erhält derjenige Postillon, welcher den Reisenden auf die 
Station bringt. 
IV Der Reisende hat zu bestimmen, wo bei der Ankunft auf der Station vorgefahren 
werden soll. Wird nicht bei der Posthalterei vorgefahren, so muß der Postillon auf Ver- 
langen des Reisenden die Pferde zur Weiterreise bestellen. 
V Dem Postillon allein gebührt es, die Pferde zu führen. Wenn der Reisende oder 
dessen Leute an dem Postillone Thätlichkeiten verüben oder die Pferde durch Schläge an- 
treiben, so ist der Postillon befugt, sogleich auszuspannen. 
S. 85. 
Beschwerden. 
Sofern der Extrapostreisende Anlaß zur Beschwerde hat, ist er berechtigt, diese in 
den Begleitzettel einzutragen. 
Stuttgart, den 21. Mai 1900. Mittnacht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.