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6) Die übrigen, den Betrieb betreffenden Vorschriften werden von der Unterneh-
merin erlassen und unterliegen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
S. 10.
In Beziehung auf die Gestaltung des Anschlusses der Bahnen an die Stationen
Eyach und Kleinengstingen der württembergischen Staatsbahn, sowie bezüglich der In-
anspruchnahme von staatlichem Grundeigenthum auf diesen Stationen und in ihrer Um-
gebung, ebenso wegen der Besorgung des Dienstes auf den Anschlußstationen bleibt die
nähere Vereinbarung vorbehalten.
8. 11.
Auf die Bahnangestellten finden die Bestimmungen über die Befähigung von Eisen—
bahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzblatt von 1892 Seite 723, 1897
Seite 601) und die dazu ergangenen und noch ergehenden Ergänzungs= und Abänderungs-
vorschriften Anwendung.
§. 12.
Ueber jede der beiden Bahnunternehmungen ist besondere Rechnung zu führen.
Aus der Rechnung müssen ersichtlich sein:
a) das Baukapital, welches zur Herstellung und Ausrüstung der Bahn nöthig war,
b) der jährliche Reinertrag,
I) die gezahlten Gewinnantheile (Dividenden).
Der Aussichtsbehörde ist der Rechnungsabschluß alljährlich einzureichen und auf Er-
fordern Einsicht in die Bücher zu gestatten.
S. 13.
Die Unternehmerin hat neben dem im Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Reservefonds
zur Bestreitung der Ausgaben für die regelmäßig wiederkehrende Erneuerung des Ober-
baues und der Betriebsmittel eine „Erneuerungs-Rücklage“ zu bilden, aus der die
Kosten für den Ersatz von Lokomotiven und Wagen, bei dem Oberbau auch einzelner
Schienen und Weichen, zu bestreiten sind.
Zur Ernenerungs-Rücklage fließen:
a) der Erlös von abgängigen Betriebsmitteln und Oberbautheilen, die aus der
Erneuerungs-Rücklage ersetzt werden,
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