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S. 26.
Zur Sicherstellung aller durch die Konzession und durch die Vorschriften über die
Benützung der öffentlichen Wege der Unternehmerin auferlegten Verpflichtungen hat diese
binnen vier Wochen eine Kaution von 6000 Mark nach näherer Bestimmung des unter-
zeichneten Ministeriums zu stellen.
Nach der Vollendung und Betriebseröffnung der Bahnen wird die Kaution zur
Hälfte zurückgegeben.
Wird die Kaution durch Einziehung von Strafbeträgen (§. 20) oder Zahlung von
Arbeiten auf Rechnung der Unternehmerin (§. 8 Abs. 3) vermindert, so ist sie binnen
drei Wochen von der, der Unternehmerin zugehenden Aufforderung an auf den ursprüng-
lichen Betrag zu ergänzen.
Die Kaution kann in ihrem ganzen Betrag zu Gunsten der Staatskasse für ver-
fallen erklärt werden, wenn der vorgeschriebene Termin für die Vollendung und In-
betriebsetzung der Bahnen nicht eingehalten wird.
§. 27.
Bei allen aus der Konzession und deren Ausübung entspringenden civilrechtlichen
Streitigkeiten hat die Unternehmerin ihren Gerichtsstand bezüglich des württembergischen
Staatsgebiets bei dem K. Landgericht Stuttgart.
g. 28.
Die Sportel für die Ertheilung der Konzession wird nach Maßgabe der Nummer 21
des Sporteltarifs auf den Betrag von 300 Mark festgestellt.
Stuttgart, den 8. Juni 1900.
Mittnacht.
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des friegswesens,
betreffend eine Aenderung des Verzeichnisses der Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen.
Vom 31. Mai 1900.
Unter Hinweis auf die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kriegs-
wesens vom 4. Juli 1890 (Reg. Blatt S. 171) und die Bekanntmachungen vom 17. Februar
und 28. Oktober 1892 (Reg. Blatt S. 35 und 562), vom 9. Februar, 31. Mai und
6. September 1893 (Reg. Blatt S. 31, 160 und 272), vom 4. Mai 1894 (Reg. Blatt