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lichen Sparkasseneinlagen im durchschnittlichen Betrag der letzten fünf Jahre den etats-
mäßigen Einnahmen (Abs. 1) gleichzuachten.
8. 4.
Die Sicherheitsleistung soll bei einer Einnahme bis zu 100.000 ¾ vier Prozent
der Einnahme betragen. Bei höherer Einnahme soll die Sicherheit um drei Prozent aus
den zweiten 100000 -4, um zwei Prozent aus den dritten 100000 /¾ und um ein
Prozent aus den vierten 100000 .#¾ erhöht werden.
Der Höchstbetrag einer Sicherheitsleistung soll 10000 X nicht übersteigen.
Den Behörden, welchen nach §. 2 Abs. 1 die Festsetzung der Höhe der Sicherheit
zukommt, bleibt es unbenommen, nach ihrem Ermessen die in Abs. 1 bestimmten Beträge
innerhalb der Höchstgrenze von 10000 ∆ auf das Doppelte zu erhöhen.
Wenn der Betrag der etatsmäßigen Einnahmen (§. 3 Abs. 1) die Summe von
5000 nicht übersteigt, kann mit Genehmigung der nächsten Ausfsichtsbehörde dem
Rechner die Sicherheitsleistung erlassen werden. Bei einem höheren Betrag darf eine
solche Dispensation nur von der Kreisregierung auf den Antrag der zuständigen Ver-
waltungsbehörde ertheilt werden.
S. 5.
Die Sicherheitsleistung kann von dem Rechner oder für ihn von einer anderen
Person bewirkt werden:
1) durch Verpfändung von Werthpapieren,
2) durch Berpfändung von Forderungen, welche in das Reichsschuldbuch oder in das
Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind,
3) durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
1) durch Verpfändung von Forderungen, für welche eine Hypothek an einem in-
ländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder
Rentenschulden an inländischen Grundstücken,
5) ausnahmsweise durch Stellung von Bürgen.
S. 6.
An Werthpapieren können als Sicherheit verpfändet werden:
1) mit mindestens 3⅛½ Prozent verzinsliche Schuldverschreibungen eines deutschen