Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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schehen. Ist der Grundschuld- oder Rentenschuld-Brief auf den Inhaber gestellt, so muß 
er auf den Namen umgeschrieben werden. 
Außerdem ist die Beibringung des Nachweises erforderlich, daß der Gläubiger die 
Verpfändung dem Schuldner angezeigt hat. 
8. 13. 
Die Sicherheitsleistung mittels einer einfachen Bürgschaft ist nur bei denjenigen 
Rechnern zulässig, deren etatsmäßige Einnahmen (8. 3) den Betrag von 5000 .K nicht 
übersteigen, oder die bei einem höheren Einnahmebetrag nur auf einen bestimmten Zeit- 
raum von höchstens drei Jahren bestellt sind. . 
Zur Sicherheitsleistung durch Bürgschaft wird erfordert, daß zwei tangliche Bürgen 
(§. 239 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gestellt werden. 
S. 14. 
Die Sicherheitsleistung durch Stellung von Bürgen hat unter Ausstellung einer 
Urkunde nach Formular E zu erfolgen. 
F. 15. 
In den über die Sicherheitsleistung auszustellenden Urkunden (§S§. 7, 8, 10, 12 
und 14) ist als Berechtigter stets die Körperschaft oder die Stiftung, welcher die Sicher- 
heit zu leisten ist, und nicht das Amt, welches der Verpflichtete verwaltet, anzugeben. 
F. 16. 
Von jeder Ernennung eines der in §F. 1 genannten Rechner, welche nicht der 
Bestätigung der Aufsichtsbehörde bedarf, hat die Verwaltungsbehörde der unmittelbar 
vorgesetzten Aufsichtsbehörde binnen vierzehn Tagen nach erfolgter Wahl Anzeige zu 
erstatten. 
Die Sicherheitsleistungen der Landarmenpfleger, der Oberamtspfleger, Oberamts- 
sparkassiere und sonstigen Rechner der Amtskörperschaften und der unter der unmittel- 
baren Aufsicht der Kreisregierung stehenden Stiftungsrechner sind bei den Kreisregierungen, 
diejenigen der übrigen Rechner bei den Oberämtern zu verwahren. Sie müssen bei 
denselben binnen der ersten drei Monate nach erfolgter Bestellung der Rechner ein- 
gereicht werden.
	        
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