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Die verwahrenden Behörden sind nicht bloß für die zeitige Einlegung und sichere
Verwahrung, sondern insbesondere auch dafür verantwortlich, daß die Sicherheitsleistungen
den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Sie haben für jede eingelegte und
richtigerfundene Sicherheitsleistung eine Bescheinigung auszustellen.
8. 17.
In jeder Jahresrechnung der in §. 1 genannten Rechner ist auf dem ersten Blatt
zu bemerken, ob und welche Sicherheitsleistung der Rechner eingelegt hat, oder von wem
und wann ihm die Einlegung einer solchen erlassen worden ist.
Die über die erfolgte Einlegung der Sicherheitsleistung ausgestellte Bescheinigung
ist der ersten Rechnung anzuschließen.
8. 18.
Eine Veränderung der einmal festgesetzten Höhe einer Sicherheitsleistung ist, ab-
gesehen von der bei dem jedesmaligen Ablauf der Dienstzeit des Rechners nothwendigen
Revision, nur dann vorzunehmen, wenn eine nicht bloß vorübergehende wesentliche Er-
höhung der etatsmäßigen Einnahmen eingetreten ist.
S. 19.
Die Zurückgabe der eingelegten Sicherheitsleistung eines Rechners nach dem Aus-
scheiden aus dem Amte erfolgt nach stattgehabter Prüfung und Abhör der von ihm
abgelegten Rechnungen auf das Anerkenntniß der Verwaltungsbehörde, daß keine Ansprüche
aus seinem Dienstverhältniß gegen ihn zu erheben seien.
8. 20.
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die zur Zeit bereits im Amt befindlichen
Rechner Anwendung.
Insoweit die von diesen Rechnern bisher bestellten Dienstkautionen den vorstehenden
Vorschriften genügen, hat es bei ihnen sein Bewenden. Andernfalls sind die ungenügen-
den Dienslkantionen durch Sicherheitsleistungen nach Maßgabe gegenwärtiger Verfügung
zu ersetzen. 8.ei.
Die Ministerialverfügung vom 8. Juli 1828, die Dienstkautionen der Oberamts-
pfleger und Gemeinde= und Stiftungsrechner betreffend (Neg. Blatt S. 604), der Mini-