Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die verwahrenden Behörden sind nicht bloß für die zeitige Einlegung und sichere 
Verwahrung, sondern insbesondere auch dafür verantwortlich, daß die Sicherheitsleistungen 
den vorgeschriebenen Erfordernissen entsprechen. Sie haben für jede eingelegte und 
richtigerfundene Sicherheitsleistung eine Bescheinigung auszustellen. 
8. 17. 
In jeder Jahresrechnung der in §. 1 genannten Rechner ist auf dem ersten Blatt 
zu bemerken, ob und welche Sicherheitsleistung der Rechner eingelegt hat, oder von wem 
und wann ihm die Einlegung einer solchen erlassen worden ist. 
Die über die erfolgte Einlegung der Sicherheitsleistung ausgestellte Bescheinigung 
ist der ersten Rechnung anzuschließen. 
8. 18. 
Eine Veränderung der einmal festgesetzten Höhe einer Sicherheitsleistung ist, ab- 
gesehen von der bei dem jedesmaligen Ablauf der Dienstzeit des Rechners nothwendigen 
Revision, nur dann vorzunehmen, wenn eine nicht bloß vorübergehende wesentliche Er- 
höhung der etatsmäßigen Einnahmen eingetreten ist. 
S. 19. 
Die Zurückgabe der eingelegten Sicherheitsleistung eines Rechners nach dem Aus- 
scheiden aus dem Amte erfolgt nach stattgehabter Prüfung und Abhör der von ihm 
abgelegten Rechnungen auf das Anerkenntniß der Verwaltungsbehörde, daß keine Ansprüche 
aus seinem Dienstverhältniß gegen ihn zu erheben seien. 
8. 20. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch auf die zur Zeit bereits im Amt befindlichen 
Rechner Anwendung. 
Insoweit die von diesen Rechnern bisher bestellten Dienstkautionen den vorstehenden 
Vorschriften genügen, hat es bei ihnen sein Bewenden. Andernfalls sind die ungenügen- 
den Dienslkantionen durch Sicherheitsleistungen nach Maßgabe gegenwärtiger Verfügung 
zu ersetzen. 8.ei. 
Die Ministerialverfügung vom 8. Juli 1828, die Dienstkautionen der Oberamts- 
pfleger und Gemeinde= und Stiftungsrechner betreffend (Neg. Blatt S. 604), der Mini-
	        
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