Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

488 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Dienstprüsung der Kandidaten für Präzeptors- und Reallehrersstellen. 
Vom 9. Juni 1900. 
Hinsichtlich der Dienstprüfung der Kandidaten für Präzeptors= und Reallehrers- 
stellen (Hauptlehrstellen an der untersten Klasse zwei= oder mehrklassiger Latein= und 
Nealschulen, welche mehr als einen Jahreskurs in einer Klasse vereinigen, sowie an den 
zwei untersten Klassen größerer Gelehrten= und Realschulen) treten an die Stelle der 
Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens vom 20. Juni 1861, 
betreffend die Prüfung der Kandidaten für Kollaboraturlehrstellen (Neg. Blatt S. 128 ff.), 
mit Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Majestät vom 9. Juni 1900 
nachstehende Bestimmungen: 81 
Die Prüfung wird in der Regel jährlich einmal, und zwar im Frühjahr, in 
Stuttgart durch eine von der Ministerial-Abtheilung für Gelehrten- und Realschulen 
berufene, aus Lehrern der höheren Lehranstalten bestehende Kommission unter Leitung 
eines Mitgliedes der Ministerial-Abtheilung abgehalten. 
8. 2. 
Für die Zulassung zur Prüfung ist Voraussetzung, daß die Kandidaten das 
19. Lebensjahr zurückgelegt und durch Zeugnisse eine entsprechende Vorbildung und ihre 
sittliche Würdigkeit nachgewiesen haben. 
Die geeignetste Vorbildung ist der vollständige Besuch eines Volksschullehrerseminars 
mit erfolgreicher Erstehung der ersten Volksschuldienstprüfung, nebst entsprechender Aus- 
bildung in der lateinischen, beziehungsweise französischen Sprache. 
Nicht ausgeschlossen ist auch ein anderer Bildungsgang, insbesondere der Besuch 
von Oberklassen höherer Lehranstalten; die Entscheidung bleibt im einzelnen Fall der 
Ministerial-Abtheilung vorbehalten. 
" §.3. 
Die Meldungen zu der Prüfung sind auf ergangene öffentliche Aufforderung bei 
der Ministerial-Abtheilung für Gelehrten- und Realschulen einzureichen, und zwar von 
den an einer öffentlichen Schule bediensteten Kandidaten durch Vermittlung ihrer vor- 
gesetzten Behörde, von anderen Kandidaten durch die Bezirkspolizeibehörde (K. Oberamt)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.