Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

505 
Für jeden Ortssteuerbeamten ist ein Stellvertreter zu bestellen; im Bedürfniß- 
fall werden mehrere Stellvertreter bestellt. Der Stellvertreter hat in Verhinderung 
des Ortssteuerbeamten dessen Geschäfte wahrzunehmen. 
3. In Art. 10 erhält der erste Absatz folgende Fassung: 
Die Wirthe sind verbunden, ehe die Weine in den Keller gebracht werden, 
den Ortssteuerbeamten zur Untersuchung der Ladung herbeizurufen, welcher ver- 
pflichtet ist, die Kontrolle ohne Verzug vorzunehmen. " 
Außerdem erhält der Art. 10 folgenden Zusatz: 
Ohne vorherige Kontrolle durch den Ortssteuerbeamten oder ohne dessen 
schriftliche Genehmigung darf der Wein nicht eingelegt werden. Wenn der Orts- 
steuerbeamte oder sein Stellvertreter 8 Stunden oder, falls die Anzeige erst nach 
Abends 5 Uhr erstattet ist, 14 Stunden nach deren Erstattung bei denselben die 
Kontrolle nicht vorgenommen oder die schriftliche Genehmigung zur Einlage nicht 
ertheilt hat, ist der Wirth befugt, den Wein in den Keller zu bringen, woselbst 
die Kontrolle stattfindet. 
4. Der Art. 12 erhält folgende Fassung: 
Eichen der Fässer. 
Die Fässer in den Kellern der Wirthe müssen von einer deutschen Eichungs- 
stelle geeicht und mit vorschriftsmäßigen Eich= und Stempelzeichen versehen sein. 
5. In Art. 13 wird die Ueberschrift ergänzt durch die Worte: „bei den unter 
Abstichskontrolle stehenden Wirthen“. 
An die Stelle des zweiten Absatzes tritt folgende Bestimmung: 
Falls die Kelleruntersuchung in längeren als vierteljährlichen Zwischen- 
räumen vorgenommen wird, ist der Wirth verbunden, an seiner voraussichtlichen 
Jahresschuldigkeit auf Verlangen vierteljährlich angemessene, von dem Bezirks- 
steueramt zu bestimmende Abschlagszahlungen zu machen. 
6. In Art. 14 erhält der erste Absatz der Ziffer 1 folgende Fassung: 
1) Die Veräußerung im Großen, wenn hiebei die von der Steuerverwaltung 
erlassenen Kontrollevorschriften beobachtet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.