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Art. 20c.
Bezirkskommission.
Die Bezirkskommission besteht aus dem Vorstand des Bezirkssteueramts als Vor-
sitzendem und dem Steuerkontrollebeamten oder deren Stellvertretern und drei sachver-
ständigen Vertrauensmännern. Die Vertrauensmänner und deren Ersatzmänner werden
durch das Steuerkollegium aus den von der Amtsversammlung vorgeschlagenen Personen
je auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Jede Amtsversammlung hat zu diesem Zweck
zehn sachverständige Bezirksangehörige, die in der Regel aus dem Kreise der Umgelds-
pflichtigen zu entnehmen sind, vorzuschlagen; zur Wahl derselben soll der Vorstand des
Bezirkssteueramts eingeladen und mit seiner Ansicht gehört werden.
Das Amt des Vertrauensmanns ist ein Ehrenamt. Zu demselben dürfen nur
Personen berufen werden, welche Angehörige des Deutschen Reiches sind, das dreißigste
Lebensjahr zurückgelegt haben und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Vertrauensmänner, welche in Konkurs gerathen oder der bürgerlichen Ehrenrechte ver-
lustig gehen, haben auszuscheiden.
Die Bestellung als Vertrauensmann kann von solchen abgelehnt werden, welche
während des vorhergegangenen dreijährigen Zeitraums als Vertrauensmann Dienste geleistet
oder das fünfundsechzigste Lebensjahr zurückgelegt haben. Die Vertrauensmänner erhalten
für Reisekosten und Zeitversäumniß eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse.
Die Vertrauensmänner sind durch den Vorsitzenden der Bezirkskommission eidlich zu
verpflichten, bei dem ihnen übertragenen Amt unparteiisch nach bestem Wissen und
Gewissen zu verfahren und die Verhandlungen, sowie die aus Anlaß ihrer Mitwirkung
zu ihrer Kenntniß gelangenden Verhältnisse der Abgabepflichtigen geheim zu halten.
Verletzungen der Pflicht der Geheimhaltung werden im Dissciplinarweg bestraft, wobei
gegen die Vertrauensmänner von dem Steuerkollegium Geldstrafen bis zur Höhe von
1500 ¾ verhängt werden können.
Allen Mitgliedern der Bezirkskommission einschließlich des Vorsitzenden steht volles
Stimmrecht zu.
Im Bedürfnißfall können für einen Bezirk mehrere Kommissionen errichtet werden.
Die weiter erforderlichen Vorschriften, namentlich über Ausschließung und Ablehnung
eines Vertrauensmannes, werden im Verordnungsweg erlassen.