Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Dem Abgabepflichtigen soll auf seinen Antrag und kann von Amtswegen Gelegen- 
heit zur mündlichen Darlegung vor der Bezirkskommission gegeben werden. 
Art. IV. 
An die Stelle des Abschnitts VI, Strafbestimmungen (Art. 43 bis 63), treten 
folgende Bestimmungen: 
AMbschnitt VI. 
Strafbestimmungen. 
Art. 43. 
Gefährdung des Umgelds. 
Wer es unternimmt, die Abgabe von Wein oder Obstmost zu hinterziehen, oder 
einen Nachlaß oder eine Nückerstattung derselben zu erlangen, welche überhaupt nicht 
oder nur in geringerem Maße zu beanspruchen waren, macht sich einer Umgelds- 
gefährdung schuldig. 
Art. 44. 
Einzelne Fälle der Umgeldsgefährdung. 
Einer Umgeldsgefährdung macht sich insbesondere schuldig, wer wissentlich Wein 
oder Obstmost ausschenkt oder in Mengen unter zwanzig Liter gegen Entgelt abgibt, 
ohne diejenigen Vorschriften zu beobachten, welche die Steuerbehörde zu Erhebung der 
Abgabe in Stand setzen. 
Einer Umgeldsgefährdung macht sich ferner insbesondere schuldig: 
1) der Wirth, welcher wissentlich ohne vorgängige Kontrolle oder schriftliche Ge- 
nehmigung des Ortssteuerbeamten Wein oder Obstmost einlegt; 
2) der Wirth, welcher, um eine Rückvergütung oder eine Ermäßigung der Steuer, 
die er nicht oder nur in geringerem Maße zu beanspruchen hatte, zu erlangen, wissentlich 
unrichtige oder unvollständige thatsächliche Angaben macht, welche geeignet sind, zu einer 
Verkürzung der Steuer zu führen. 
Art. 45. 
Vollendung der Umgeldsgefährdung. 
Die Umgeldsgefährdung ist vollendet in den Fällen des Art. 44 mit der Vornahme
	        
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