Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen ist 
jeder Vertreter nach Maßgabe des Abs. 1 strafrechtlich verantwortlich. 
Art. 52. 
Theilnahme und Begünstigung. 
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihülfe und die Begünstigung mit einer 
Geldstrafe von 1 4¾ bis 150 zu bestrafen. Im Uebrigen kommen in Beziehung auf 
die Bestrafung der Theilnahme und der Begünstigung die Grundsätze des Strafgesetz- 
buchs zur Anwendung, soweit nicht in Art. 51 etwas anderes bestimmt ist. 
Art. 53. 
Vertretungspflicht. 
Die Wirthe und Kleinverkäufer haften für die gegen ihre Hausgenossen, Gewerbe- 
gehülfen oder Bediensteten erkannten Geldstrafen nebst den Untersuchungskosten, sofern 
nicht nachgewiesen wird, daß sie ein Verschulden nicht trifft, sowie für die verfügten 
Abgabenachholungen. 
Art. V. 
An Stelle des Abschnitts VII (Transitorische Bestimmung) treten folgende Be- 
stimmungen: 
Hbschnitt VII. 
Verjährung. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
Art. 54. 
Verjährung der Abgabe. 
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zu viel 
bezahlter Abgaben verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben läuft vom Schlusse 
des Kalenderjahres an, in welchem die Steuer zu entrichten war, und wird durch urkund- 
liche Aufforderung zur Zahlung von Seiten der Steuerverwaltung unterbrochen, bezüglich 
der hinterzogenen Abgaben außerdem durch Untersuchungshandlungen, welche in dem Straf- 
verfahren wegen Umgeldsgefährdung gegen den Abgabepflichtigen gerichtet werden.
	        
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