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Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezahlter Abgaben läuft vom Tage der
geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Nückforderung bei dem Bezirkssteueramt
oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen.
Art. 55.
Uebergangs= und Schlußbestimmungen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft.
Auf die einzelnen Abgabepflichtigen finden die Bestimmungen des Art. II Ziff. 1
und 5, Ziff. 6 Nr. 2 und 3, Ziff. 7 und 9 und des Art. III erst Anwendung, wenn
eine Getränke-Aufnahme bei denselben nach dem genannten Tage stattgefunden hat.
Die auf die Zuwiderhandlungen gegen das Wirthschaftsabgabengesetz vom 9. Juli
1827 sich beziehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1881, betreffend die
gegenwärtigen Gesetzes außer Wirkung.
Auf die vor dem 1. Oktober 1900 noch nicht abgerügten Verfehlungen gegen das
Wirthschaftsabgabengesetz vom 9. Juli 1827 finden die Strafbestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes, soweit sie milder sind, Anwendung.
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses
Gesetzes beauftragt.
Unser Finanzministerium wird ermächtigt, den unter Berücksichtigung der vorstehenden
und der früheren gesetzlichen Aenderungen sich ergebenden Wortlaut des Wirthschaftsabgabengesetzes
unter Ersetzung der Bezeichnung: Ortsacciser und Kelterschreiber
durch „Ortssteuerbeamter“ mit einer fortlaufenden Nummernfolge der Abschnitte und
Artikel neu festzustellen und mit dem Ausfertigungstage des gegenwärtigen Gesetzes durch
das Regierungsblatt bekannt zu machen.
Gegeben Bebenhausen, den 4. Juli 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Schott v. Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker.