Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die  Verjährung  der  Zurückforderung  zu  viel  bezahlter  Abgaben  läuft  vom  Tage  der
geleisteten  Zahlung  an  und  wird  durch  das  Anbringen  der  Nückforderung  bei  dem  Bezirkssteueramt
  oder  einer  diesem  vorgesetzten  Behörde  unterbrochen.

Art.  55.
Uebergangs=  und  Schlußbestimmungen.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1900  in  Kraft.

Auf  die  einzelnen  Abgabepflichtigen  finden  die  Bestimmungen  des  Art.  II  Ziff.  1
und  5,  Ziff.  6  Nr.  2  und  3,  Ziff.  7  und  9  und  des  Art.  III  erst  Anwendung,  wenn
eine  Getränke-Aufnahme  bei  denselben  nach  dem  genannten  Tage  stattgefunden  hat.

Die  auf  die  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Wirthschaftsabgabengesetz  vom  9.  Juli
1827  sich  beziehenden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  13.  März  1881,  betreffend  die
gegenwärtigen  Gesetzes  außer  Wirkung.

Auf  die  vor  dem  1.  Oktober  1900  noch  nicht  abgerügten  Verfehlungen  gegen  das
Wirthschaftsabgabengesetz  vom  9.  Juli  1827  finden  die  Strafbestimmungen  des  gegenwärtigen
  Gesetzes,  soweit  sie  milder  sind,  Anwendung.

Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Unser  Finanzministerium  wird  ermächtigt,  den  unter  Berücksichtigung  der  vorstehenden
  und  der  früheren  gesetzlichen  Aenderungen  sich  ergebenden  Wortlaut  des  Wirthschaftsabgabengesetzes
  unter  Ersetzung  der  Bezeichnung:  Ortsacciser  und  Kelterschreiber
durch  „Ortssteuerbeamter“  mit  einer  fortlaufenden  Nummernfolge  der  Abschnitte  und
Artikel  neu  festzustellen  und  mit  dem  Ausfertigungstage  des  gegenwärtigen  Gesetzes  durch
das  Regierungsblatt  bekannt  zu  machen.

Gegeben  Bebenhausen,  den  4.  Juli  1900.

Wilhelm.
Mittnacht.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.  Breitling.  Zeyer.  Weizsäcker.