Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bekannimachung des Finanzministerinms, 
betreffend die Redaktion des Wirthschaftsabgabengesetzes. Vom 4. Juli 1900. 
Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1900, betreffend weitere Aenderungen des 
Wirthschaftsabgabengesetzes vom 9. Juli 1827 (Reg. Blatt S. 503), wird der Text des 
Wirthschaftsabgabengesetzes nachstehend bekannt gemacht. 
Stuttgart, den 4. Juli 1900. 
Zeyer. 
Wirthschaftsabgabengeseh. 
Roschnikk I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. 
Bezeichnung der Wirthschaftsabgaben. 
Von Wein oder Obstmost, welche ausgeschenkt oder sonst in Mengen unter zwanzig 
Liter gegen Entgelt abgegeben werden, wird eine das bisherige Umgeld und die Accise 
begreifende Wirthschaftsabgabe nach den hiernach folgenden näheren Bestimmungen für 
die Staatskasse erhoben. 
Kbschniktt II. 
Besondere Bestimmungen. 
Art. 2. 
Abgabe vom Wein. 
Die Abgabe vom Wein wird in der Regel durch Accorde erhoben, welche von drei 
zu drei Jahren mit den Wirthen abzuschließen sind. Auf Antrag der Wirthe können 
Accorde auch auf zwei Jahre oder auf ein Jahr abgeschlossen werden. Ist der Accord 
auf längere Zeit als ein Jahr abgeschlossen, so können die Steuerbehörde und der Wirth 
verlangen, daß der Accord nach halbjähriger Kündigung auf das Ende des bei Ablauf 
der Kündigungsfrist laufenden Steuerjahres aufgehoben wird, wenn besondere Verhält-
	        
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