547
Verjährung der Steuer.
Art. 12.
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zu viel
bezahlter Steuern verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung, der Nachforderung zurückgebliebener Steuern lauft vom Schlusse
des Kalenderjahres an, in welchem die Steuer zu entrichten war, und wird durch urkund-
liche Aufforderung zur Zahlung von Seiten der Steuerverwaltung unterbrochen, bezüglich
der hinterzogenen Steuern außerdem durch Untersuchungshandlungen, welche in dem
Strafverfahren wegen Steuergefährdung gegen den Steuerpflichtigen gerichtet werden.
Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezahlter Steuern lauft vom Tag
der geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem
Bezirkssteueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen.
II. Kontrollebestimmungen.
I. Allgemeinr Vorschriften.
Stellvertreter der Kontrollepflichtigen.
Art. 13.
Die Inhaber von Betrieben, welche auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes der
Kontrolle unterliegen, haben die ihnen durch dieses Gesetz und die ergangenen Kontrolle=
vorschriften auferlegten Verrichtungen entweder selbst zu erfüllen oder einen geeigneten
Stellvertreter aufzustellen.
Die Aufstellung eines Stellvertreters muß erfolgen, wenn der Inhaber des Betriebs
an der Erfüllung der Verrichtungen verhindert ist.
Von der Aufstellung eines Stellvertreters ist dem Bezirkssteueramt Anzeige zu machen,
welches über die jederzeit widerrufliche Zulassung desselben entscheidet.
Wenn und solange der von dem Bezirkssteneramt gemachten Auflage zur Aufstellung
eines geeigneten Stellvertreters nicht entsprochen wird, kann die Ausstellung eines Malz-
scheins und die Verabfolgung eines Mühleregisters verweigert werden.