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Die Anmeldung und der Malzschein müssen insbesondere enthalten:
1) den Tag, an welchem das Malz in die Mühle eingebracht werden soll (Gültig-
keitstag),
2) den Namen und Wohnort des Anmeldenden,
3) den Namen und Wohnort des Müllers, auf dessen Mühle das Malz geschroten
werden soll,
4) das Gewicht des Malzes,
5) den Ort, an welchem das geschrotene Malz verwendet werden soll (Bestimmungs-
ort), sowie die Zeit und Art der Verwendung des Malzes,
6) im Fall des Schrotens auf einer öffentlichen Malzmühle die Zahl der Säcke,
endlich
7) der Malzschein außerdem: Ort und Zeit der Ausstellung nebst der Unterschrift
des Ortssteuerbeamten.
Bei der Schrotung auf einer öffentlichen Malzmühle hat die Anmeldung und Ein-
holung des Malzscheins vor Beginn des Transports zu erfolgen; ebenso bei der Schro-
tung auf solchen Privatmalzmühlen, welche nicht in unmittelbarer Verbindung mit den-
jenigen Räumlichkeiten stehen, in welchen das ungeschrotene Malz aufbewahrt wird.
Personen, welche nicht gewerbsmäßige Bierbrauer sind, können die Anmeldung
mündlich oder schriftlich anbringen. Gewerbsmäßige Bierbrauer dagegen haben nach Vor-
schrift der Steuerverwaltung über ihre Anmeldungen ein fortlaufendes Verzeichniß (Brau-
register) zu führen und dasselbe bei jeder Anmeldung mit dem Eintrag über die bevor-
stehende Schrotung dem Ortssteuerbeamten vorzulegen. Nach Ablauf der bestimmten Zeit
ist dieses Register abgeschlossen und unterschriftlich beurkundet dem Ortssteuerbeamten zu
übergeben. In der übrigen Zeit ist dasselbe nach Weisung der Steuerbehörde sorgfältig
aufzubewahren.
Für jeden einzelnen Sud ist ein besonderer Malzschein einzuholen. Ein neuer
Malzschein wird nur dann ausgestellt, wenn der letzte für dieselbe Person ausgestellte
Malzschein zurückgegeben ist. Ausnahmen hievon kann die Steuerbehörde zulassen.
Derjenige, auf dessen Namen der Malzschein lautet, beziehungsweise sein Stell-
vertreter, ist verpflichtet, die Einträge in demselben vor Beginn des Transports zu prüfen
und den Ortssteuerbeamten zu Berichtigung etwaiger Anstände zu veranlassen.