Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

549 
Die Anmeldung und der Malzschein müssen insbesondere enthalten: 
1) den Tag, an welchem das Malz in die Mühle eingebracht werden soll (Gültig- 
keitstag), 
2) den Namen und Wohnort des Anmeldenden, 
3) den Namen und Wohnort des Müllers, auf dessen Mühle das Malz geschroten 
werden soll, 
4) das Gewicht des Malzes, 
5) den Ort, an welchem das geschrotene Malz verwendet werden soll (Bestimmungs- 
ort), sowie die Zeit und Art der Verwendung des Malzes, 
6) im Fall des Schrotens auf einer öffentlichen Malzmühle die Zahl der Säcke, 
endlich 
7) der Malzschein außerdem: Ort und Zeit der Ausstellung nebst der Unterschrift 
des Ortssteuerbeamten. 
Bei der Schrotung auf einer öffentlichen Malzmühle hat die Anmeldung und Ein- 
holung des Malzscheins vor Beginn des Transports zu erfolgen; ebenso bei der Schro- 
tung auf solchen Privatmalzmühlen, welche nicht in unmittelbarer Verbindung mit den- 
jenigen Räumlichkeiten stehen, in welchen das ungeschrotene Malz aufbewahrt wird. 
Personen, welche nicht gewerbsmäßige Bierbrauer sind, können die Anmeldung 
mündlich oder schriftlich anbringen. Gewerbsmäßige Bierbrauer dagegen haben nach Vor- 
schrift der Steuerverwaltung über ihre Anmeldungen ein fortlaufendes Verzeichniß (Brau- 
register) zu führen und dasselbe bei jeder Anmeldung mit dem Eintrag über die bevor- 
stehende Schrotung dem Ortssteuerbeamten vorzulegen. Nach Ablauf der bestimmten Zeit 
ist dieses Register abgeschlossen und unterschriftlich beurkundet dem Ortssteuerbeamten zu 
übergeben. In der übrigen Zeit ist dasselbe nach Weisung der Steuerbehörde sorgfältig 
aufzubewahren. 
Für jeden einzelnen Sud ist ein besonderer Malzschein einzuholen. Ein neuer 
Malzschein wird nur dann ausgestellt, wenn der letzte für dieselbe Person ausgestellte 
Malzschein zurückgegeben ist. Ausnahmen hievon kann die Steuerbehörde zulassen. 
Derjenige, auf dessen Namen der Malzschein lautet, beziehungsweise sein Stell- 
vertreter, ist verpflichtet, die Einträge in demselben vor Beginn des Transports zu prüfen 
und den Ortssteuerbeamten zu Berichtigung etwaiger Anstände zu veranlassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.