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das Zählwerk das Gewicht des geschrotenen Malzes nicht richtig anzeigt, darf die Wäge-
vorrichtung nicht weiter benützt werden und es ist dem Ortssteuerbeamten sofort Anzeige
zu machen. Dagegen kann dem Mühle-Inhaber gestattet werden, die Mühle zum
Schroten von Malz unter den von der Steuerbehörde festzusetzenden Vorschriften zu be-
nützen. Falls die Mühle nach Art. 28 Abs. 2 oder 3 mit einer selbstthätigen Wäge-
vorrichtung ausgestattet sein muß, hat der Mühle-Inhaber unverweilt Einleitung zur
Wiederinstandsetzung der Wägevorrichtung zu treffen.
Bei Privatmalzmühlen mit selbstthätiger Wägevorrichtung kann die Steuerverwalt-
ung von den Vorschriften des Art. 17 abweichende Bestimmungen treffen.
4. Varschriften für nicht zum Moalzschroten bestimmte Einrichtungen.
Art. 33.
Wer Malz zur Bierbereitung verwendet, darf ohne Erlaubniß der Stenerbehörde am
Orte des Betriebs keine Futterschrotmühle oder sonstige zum Malzschroten benützbare
Vorrichtung besitzen oder benützen. Die Erlaubniß wird in widerruflicher Weise unter
den von der Steuerbehörde festzusetzenden Vorschriften ertheilt; dabei kann die Anlage
eines steueramtlichen Verschlusses oder die Anbringung eines entsprechenden selbstthätigen
Kontrolle-Apparates angeordnet werden.
Darüber, ob eine Vorrichtung als zum Malezschroten benützbar anzusehen ist, ent-
scheidet die Steuerbehörde.
5. Kaontrolle-Vorschriften über den Verkehr mit geschrotenem Matlz.
Art. 34.
Der Verkehr mit geschrotenem Malz ist nur behufs Nücktrausports desselben von der
öffentlichen Malzmühle, sowie bei der Einfuhr über die Landesgrenze unter den hiefür
geltenden Kontrollevorschriften zulässig.
Die Abgabe von geschrotenem Malz an dritte Personen und die Annahme von sol-
chem ist verboten.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Steuerbehörde.