Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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das Zählwerk das Gewicht des geschrotenen Malzes nicht richtig anzeigt, darf die Wäge- 
vorrichtung nicht weiter benützt werden und es ist dem Ortssteuerbeamten sofort Anzeige 
zu machen. Dagegen kann dem Mühle-Inhaber gestattet werden, die Mühle zum 
Schroten von Malz unter den von der Steuerbehörde festzusetzenden Vorschriften zu be- 
nützen. Falls die Mühle nach Art. 28 Abs. 2 oder 3 mit einer selbstthätigen Wäge- 
vorrichtung ausgestattet sein muß, hat der Mühle-Inhaber unverweilt Einleitung zur 
Wiederinstandsetzung der Wägevorrichtung zu treffen. 
Bei Privatmalzmühlen mit selbstthätiger Wägevorrichtung kann die Steuerverwalt- 
ung von den Vorschriften des Art. 17 abweichende Bestimmungen treffen. 
4. Varschriften für nicht zum Moalzschroten bestimmte Einrichtungen. 
Art. 33. 
Wer Malz zur Bierbereitung verwendet, darf ohne Erlaubniß der Stenerbehörde am 
Orte des Betriebs keine Futterschrotmühle oder sonstige zum Malzschroten benützbare 
Vorrichtung besitzen oder benützen. Die Erlaubniß wird in widerruflicher Weise unter 
den von der Steuerbehörde festzusetzenden Vorschriften ertheilt; dabei kann die Anlage 
eines steueramtlichen Verschlusses oder die Anbringung eines entsprechenden selbstthätigen 
Kontrolle-Apparates angeordnet werden. 
Darüber, ob eine Vorrichtung als zum Malezschroten benützbar anzusehen ist, ent- 
scheidet die Steuerbehörde. 
5. Kaontrolle-Vorschriften über den Verkehr mit geschrotenem Matlz. 
Art. 34. 
Der Verkehr mit geschrotenem Malz ist nur behufs Nücktrausports desselben von der 
öffentlichen Malzmühle, sowie bei der Einfuhr über die Landesgrenze unter den hiefür 
geltenden Kontrollevorschriften zulässig. 
Die Abgabe von geschrotenem Malz an dritte Personen und die Annahme von sol- 
chem ist verboten. 
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Steuerbehörde.
	        
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