Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Läßt sich beim Vorliegen der Thatumstände der Art. 37, 39 und 40 ein wissentliches 
Handeln nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die Zuwiderhandlung bei Anwend- 
ung pflichtmäßiger Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, so 
tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein. 
Verfehlungen gegen Kontrollevorschriften. 
Art. 44. 
Mit Geldstrafe von 1 4¾ bis 300 werden, sofern nicht die Strafe der Steuer- 
gefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des Art. 43 verwirkt ist, 
Malzsteuerpflichtige, sowie deren Vertreter oder Beauftragte bestraft: 
1) wenn sich bei dem Malz nicht von Beginn des Transports in die Mühle an 
und bei dem Rücktransport von der Mühle bis zum Bestimmungsort ununter- 
brochen der vorgeschriebene Malzschein befindet; 
2) wenn zwar mit einem ordnungsmäßigen Malzschein, aber ohne besondere Ge- 
nehmigung der Steuerbehörde zur Nachtzeit Malz in eine Mühle, welche nicht 
als Privatmalzmühle mit selbstthätiger Wägevorrichtung genehmigt ist, eingebracht 
oder von da zurückgeschafft wird; 
3) wenn Malz in eine andere als die im Malzschein bezeichnete Mühle eingebracht 
wird; 
4) wenn Malz an einem anderen als dem im Malzschein angegebenen Tage in die 
Mühle eingebracht wird; 
5) wenn das Malz nach der Schrotung von der Mühle fortgeschafft wird, bevor 
der Müller die vorgeschriebenen Einträge in dem Malzschein gemacht hat. 
Art. 45. 
Mit Geldstrafe von 1 4 bis 300 „/x werden ferner Mühle-Inhaber, sowie deren 
Vertreter oder Beauftragte bestraft: 
1) wenn Malz auf einer öffentlichen Mühle ohne den vorschriftsmäßigen Malzschein 
oder mit einem lückenhaften Malzschein oder an einem anderen als dem im Malz- 
schein bezeichneten Tage zur Schrotung angenommen wird; 
2) wenn Malz auf einer öffentlichen Mühle oder einer Privatmalzmühle ohne selbst- 
thätige Wägevorrichtung zur Nachtzeit zur Schrotung angenommen, geschroten 
oder von der Mühle abgegeben wird;
	        
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