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Läßt sich beim Vorliegen der Thatumstände der Art. 37, 39 und 40 ein wissentliches
Handeln nicht nachweisen, wird jedoch festgestellt, daß die Zuwiderhandlung bei Anwend-
ung pflichtmäßiger Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, so
tritt die in Abs. 1 angedrohte Strafe ein.
Verfehlungen gegen Kontrollevorschriften.
Art. 44.
Mit Geldstrafe von 1 4¾ bis 300 werden, sofern nicht die Strafe der Steuer-
gefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des Art. 43 verwirkt ist,
Malzsteuerpflichtige, sowie deren Vertreter oder Beauftragte bestraft:
1) wenn sich bei dem Malz nicht von Beginn des Transports in die Mühle an
und bei dem Rücktransport von der Mühle bis zum Bestimmungsort ununter-
brochen der vorgeschriebene Malzschein befindet;
2) wenn zwar mit einem ordnungsmäßigen Malzschein, aber ohne besondere Ge-
nehmigung der Steuerbehörde zur Nachtzeit Malz in eine Mühle, welche nicht
als Privatmalzmühle mit selbstthätiger Wägevorrichtung genehmigt ist, eingebracht
oder von da zurückgeschafft wird;
3) wenn Malz in eine andere als die im Malzschein bezeichnete Mühle eingebracht
wird;
4) wenn Malz an einem anderen als dem im Malzschein angegebenen Tage in die
Mühle eingebracht wird;
5) wenn das Malz nach der Schrotung von der Mühle fortgeschafft wird, bevor
der Müller die vorgeschriebenen Einträge in dem Malzschein gemacht hat.
Art. 45.
Mit Geldstrafe von 1 4 bis 300 „/x werden ferner Mühle-Inhaber, sowie deren
Vertreter oder Beauftragte bestraft:
1) wenn Malz auf einer öffentlichen Mühle ohne den vorschriftsmäßigen Malzschein
oder mit einem lückenhaften Malzschein oder an einem anderen als dem im Malz-
schein bezeichneten Tage zur Schrotung angenommen wird;
2) wenn Malz auf einer öffentlichen Mühle oder einer Privatmalzmühle ohne selbst-
thätige Wägevorrichtung zur Nachtzeit zur Schrotung angenommen, geschroten
oder von der Mühle abgegeben wird;