Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Bierbrauereien, welche im Vorjahre nicht im Betriebe waren, oder in welchen im Vor- 
jahre mehr als 500 dz Malz verwendet wurden, für die aber jetzt der Anspruch auf 
Berechnung der Steuer mit 70% des normalen Satzes erhoben wird, hat das Bezirks- 
steueramt darüber zu entscheiden, welcher Steuersatz vorläufig anzuwenden ist. 
Am Schluß des Rechnungsjahres wird bei jedem Steuerpflichtigen festgestellt, ob 
die berechnete Steuer der steuerpflichtigen Gesammtmalzmenge entspricht. 
Bei der Feststellung der steuerpflichtigen Gesammtmalzmenge einer Bierbrauerei ist 
dasjenige Malz, welches in geschrotenem Zustand an Dritte abgegeben wurde, nicht in 
Abzug zu bringen. Das aus Staaten des deutschen Zollgebiets oder aus dem Zoll- 
Ausland in geschrotenem Zustande eingeführte, zur Bierbereitung verwendete Malz bleibt 
bei der Steuerberechnung nach Art. 7 Abs. 2 außer Betracht, es wird dagegen bei der 
Feststellung der in Art. 7 Abs. 3 genannten Malzmenge mitgerechnet. 
Von der für eine Bierbrauerei in einem Rechnungsjahr geschrotenen und zur Malz- 
steuer angeschriebenen Gesammtmalzmenge kommen in Abzug diejenigen Malzmengen, von 
welchen auf Grund des Art. 11 des Gesetzes die Malzsteuer nachgelassen oder zurück- 
vergütet wird. Der Rest bildet die steuerpflichtige Gesammtmalzmenge der betreffenden 
Bierbrauerei. 
Wenn in einem Rechnungsjahr ein Wechsel in der Person des Brauereiunternehmers 
eintritt, so ist für die Stenersätze, welche in dem betreffenden Rechnungsjahr anzuwenden 
sind, die gesammte in der betreffenden Brauerei verwendete, nach Art. 7 des Gesetzes und 
nach dem Vorstehenden zu berechnende Malzmenge entscheidend. 
Werden im Laufe eines Rechnungsjahres zwei oder mehrere Brauereien in einer 
Hand vereinigt und sind dieselben nach Art. 7 Abs. 4 als eine Brauerei anzusehen, so 
ist für die Zeit vor der Vereinigung die in der einzelnen Brauerei verwendete Malzmenge 
der getrennten Steuerberechnung zu Grunde zu legen, für die Zeit nach der Vereinigung 
ist dagegen die in den vereinigten Brauereien zusammen im ganzen Rechnungsjahr ver- 
wendete Malzmenge zusammenzurechnen und hienach die Steuer anzusetzen. 
Die in Art. 7 Abs. 4 genannte Entfernung von 5 km ist nach der Luftlinie zu messen. 
Wer in der Absicht, Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt zu bereiten, auf 
den ermäßigten Malzsteuersatz Anspruch erhebt, hat dies bei der Einholung des ersten 
Malzscheins in einem Rechnungsjahr dem Ortssteuerbeamten anzuzeigen.
	        
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