Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Wer Bier oder geschrotenes Malz nach Württemberg einführt, hat die gesetzliche 
Uebergangssteuer zu entrichten. 
Befreit von der Uebergangssteuer bleibt: 
1) das unter Einhaltung der bestehenden Kontrollevorschriften durch Württemberg 
durchgeführte Bier und geschrotene Malz; 
2) das unter Zollkontrolle nach Württemberg eingehende und das in andern Staaten 
des deutschen Zollgebiets verzollte Bier, letzteres jedoch nur dann, wenn es unter 
zollamtlichem Verschluß eingeht, und wenn eine amtliche Bescheinigung darüber 
beigebracht wird, daß das Bier der Verzollung unterlegen hat und bis zur An- 
legung des Verschlusses in dem Gewahrsam der Zollverwaltung geblieben ist. 
Die Uebergangssteuer für geschrotenes Malz ist neben dem Zoll zu entrichten. 
Die Entrichtung der Uebergangssteuer für das in den freien Verkehr übergehende 
Bier oder geschrotene Malz hat bei dem Uebergangsschein-Erledigungsamte zu erfolgen. 
Für übergangssteuerpflichtiges Bier können von dem Steuerkollegium, Abtheilung 
für Zölle und indirekte Steuern, Lager unter amtlichem Mitverschluß mit der Maßgabe 
bewilligt werden, daß die Uebergangssteuer von demjenigen Bier nicht erhoben wird, welches 
unter der vorgeschriebenen Kontrolle von dem Lager wieder ausgeführt wird. Für die 
Kontrolle ist der Lagerinhaber kostenersatzpflichtig. 
  
Fortsetzung. 
Durchfuhr von Bier und geschrotenem Malz. 
S. 11. 
Wenn Bier oder geschrotenes Malz durch Württemberg durchgeführt wird, so muß 
die Sendung von einem Uebergangsschein beziehungsweise einer Ausfuhr-Anmeldung 
(§. 10 Abf. 2) begleitet sein, mit Ausnahme derjenigen Durchfuhrsendungen, welche mit 
der Eisenbahn oder Post befördert werden und die Eisenbahn oder Post innerhalb Landes 
nicht verlassen. 
Fortsetzung. 
Ausfuhr von Bier und geschrotenem Malz. 
8. 12. 
Die Ausfuhr von Bier nach Staaten des deutschen Zollgebietes sowie nach dem
	        
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