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Wer Bier oder geschrotenes Malz nach Württemberg einführt, hat die gesetzliche
Uebergangssteuer zu entrichten.
Befreit von der Uebergangssteuer bleibt:
1) das unter Einhaltung der bestehenden Kontrollevorschriften durch Württemberg
durchgeführte Bier und geschrotene Malz;
2) das unter Zollkontrolle nach Württemberg eingehende und das in andern Staaten
des deutschen Zollgebiets verzollte Bier, letzteres jedoch nur dann, wenn es unter
zollamtlichem Verschluß eingeht, und wenn eine amtliche Bescheinigung darüber
beigebracht wird, daß das Bier der Verzollung unterlegen hat und bis zur An-
legung des Verschlusses in dem Gewahrsam der Zollverwaltung geblieben ist.
Die Uebergangssteuer für geschrotenes Malz ist neben dem Zoll zu entrichten.
Die Entrichtung der Uebergangssteuer für das in den freien Verkehr übergehende
Bier oder geschrotene Malz hat bei dem Uebergangsschein-Erledigungsamte zu erfolgen.
Für übergangssteuerpflichtiges Bier können von dem Steuerkollegium, Abtheilung
für Zölle und indirekte Steuern, Lager unter amtlichem Mitverschluß mit der Maßgabe
bewilligt werden, daß die Uebergangssteuer von demjenigen Bier nicht erhoben wird, welches
unter der vorgeschriebenen Kontrolle von dem Lager wieder ausgeführt wird. Für die
Kontrolle ist der Lagerinhaber kostenersatzpflichtig.
Fortsetzung.
Durchfuhr von Bier und geschrotenem Malz.
S. 11.
Wenn Bier oder geschrotenes Malz durch Württemberg durchgeführt wird, so muß
die Sendung von einem Uebergangsschein beziehungsweise einer Ausfuhr-Anmeldung
(§. 10 Abf. 2) begleitet sein, mit Ausnahme derjenigen Durchfuhrsendungen, welche mit
der Eisenbahn oder Post befördert werden und die Eisenbahn oder Post innerhalb Landes
nicht verlassen.
Fortsetzung.
Ausfuhr von Bier und geschrotenem Malz.
8. 12.
Die Ausfuhr von Bier nach Staaten des deutschen Zollgebietes sowie nach dem