Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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entstehenden Schaden bleibt der Mühleinhaber auch dann haftungspflichtig, wenn 
der Mangel von dem Bezirkssteueramt etwa nicht gerügt worden sein sollte. 
2) Die Mühle ist in einem genügend großen und hellen Raum so aufzustellen, daß 
sie von allen Seiten ohne Hindernisse leicht zugänglich ist. 
3) Die Privatmalzmühlen müssen in allen Theilen so eingerichtet sein, daß sie unter 
völlig sicheren Verschluß der Steuerverwaltung genommen werden können, und 
daß ohne Anwendung sofort erkennbarer Gewalt kein Malz heimlich zur Mühle 
gebracht werden kann. Bei Herstellung des Triebwerks ist dafür Sorge zu tragen, 
daß dasselbe unter steuerlichen Verschluß genommen werden kann. 
4) Es muß Vorsorge dafür getroffen werden, daß das geschrotene Malz ohne be- 
sondere Schwierigkeiten nachgewogen werden kann. 
5) Die Kosten der erstmaligen Auschaffung der zum Verschluß nothwendigen Kunst- 
schlösser trägt der Kontrollepflichtige. Die Schlösser sind Eigenthum der Steuer- 
verwaltung, welche auch für die Wiederherstellung der Schlösser im Fall ihrer 
Beschädigung auf Kosten des Mühleinhabers Sorge trägt. Im Falle des Ver- 
lusts oder der gänzlichen Unbrauchbarkeit der Schlösser (z. B. in Folge eines 
Brandes) ist der Mühleinhaber verpflichtet, die Kosten der Anschaffung der er- 
forderlichen neuen Schlösser zu ersetzen. Entbehrlich werdende Kunstschlösser sind 
der Steuerverwaltung zurückzugeben, wobei ein Ersatz der Anschaffungskosten 
nicht geleistet wird. " 
Zur Genehmigung des gemeinschaftlichen Besitzes und der gemeinschaftlichen Benützung 
einer Privatmalzmühle Seitens mehrerer Personen ist das Steuerkollegium, Abtheilung 
für Zölle und indirekte Steuern, zuständig. 
In besonders dringenden Fällen kann das Bezirkssteueramt auf die Dauer eines 
Monats gestatten, daß auf einer Privatmalzmühle für einen Dritten Malz geschroten 
wird. Zur Ertheilung dieser Erlaubniß auf eine längere Dauer ist das Steuerkollegium, 
Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, zuständig. Soweit eine besondere Kontrolle 
nothwendig wird, hat der Kontrollepflichtige die entstehenden Kosten zu ersetzen. 
Die Benützung einer Privatmalzmühle zu andern Zwecken als zur Schrotung von 
Malz ist bei Privatmalzmühlen ohne selbstthätige Wägevorrichtung unter den für Malz- 
schrotungen geltenden Kontrollevorschriften ohne besondere Genehmigung gestattet, der Mühle-
	        
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