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entstehenden Schaden bleibt der Mühleinhaber auch dann haftungspflichtig, wenn
der Mangel von dem Bezirkssteueramt etwa nicht gerügt worden sein sollte.
2) Die Mühle ist in einem genügend großen und hellen Raum so aufzustellen, daß
sie von allen Seiten ohne Hindernisse leicht zugänglich ist.
3) Die Privatmalzmühlen müssen in allen Theilen so eingerichtet sein, daß sie unter
völlig sicheren Verschluß der Steuerverwaltung genommen werden können, und
daß ohne Anwendung sofort erkennbarer Gewalt kein Malz heimlich zur Mühle
gebracht werden kann. Bei Herstellung des Triebwerks ist dafür Sorge zu tragen,
daß dasselbe unter steuerlichen Verschluß genommen werden kann.
4) Es muß Vorsorge dafür getroffen werden, daß das geschrotene Malz ohne be-
sondere Schwierigkeiten nachgewogen werden kann.
5) Die Kosten der erstmaligen Auschaffung der zum Verschluß nothwendigen Kunst-
schlösser trägt der Kontrollepflichtige. Die Schlösser sind Eigenthum der Steuer-
verwaltung, welche auch für die Wiederherstellung der Schlösser im Fall ihrer
Beschädigung auf Kosten des Mühleinhabers Sorge trägt. Im Falle des Ver-
lusts oder der gänzlichen Unbrauchbarkeit der Schlösser (z. B. in Folge eines
Brandes) ist der Mühleinhaber verpflichtet, die Kosten der Anschaffung der er-
forderlichen neuen Schlösser zu ersetzen. Entbehrlich werdende Kunstschlösser sind
der Steuerverwaltung zurückzugeben, wobei ein Ersatz der Anschaffungskosten
nicht geleistet wird. "
Zur Genehmigung des gemeinschaftlichen Besitzes und der gemeinschaftlichen Benützung
einer Privatmalzmühle Seitens mehrerer Personen ist das Steuerkollegium, Abtheilung
für Zölle und indirekte Steuern, zuständig.
In besonders dringenden Fällen kann das Bezirkssteueramt auf die Dauer eines
Monats gestatten, daß auf einer Privatmalzmühle für einen Dritten Malz geschroten
wird. Zur Ertheilung dieser Erlaubniß auf eine längere Dauer ist das Steuerkollegium,
Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, zuständig. Soweit eine besondere Kontrolle
nothwendig wird, hat der Kontrollepflichtige die entstehenden Kosten zu ersetzen.
Die Benützung einer Privatmalzmühle zu andern Zwecken als zur Schrotung von
Malz ist bei Privatmalzmühlen ohne selbstthätige Wägevorrichtung unter den für Malz-
schrotungen geltenden Kontrollevorschriften ohne besondere Genehmigung gestattet, der Mühle-