Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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inhaber ist jedoch in diesem Fall für die Kontrollekosten ersatzpflichtig. Privatmalzmühlen 
mit selstthätiger Wägevorrichtung sind von der Benützung für andere Zwecke ausgeschlossen. 
Zu Art. 28 des Gesetzes. 
Privatmalzmühlen mit und ahne selbstthütige Wägevorrichtung. 
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Ausnahmen der in Art. 28 Abs. 4 genannten Art können von dem Steuerkollegium, 
Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, zugelassen werden, jedoch stets nur auf eine 
bestimmte Zeitdauer und in jeder Zeit widerruflicher Weise. 
Zu Art. 29 des Gesetzes. 
Verschluß der Privatmalzmühlen. 
S. 33. 
Bei den Privatmalzmühlen ohne selstthätige Wägevorrichtung findet ein Verschluß 
durch Kunstschlösser an dem Kauedeckel und an sämmtlichen Oeffnungen statt, durch welche 
Malz auf die Mühle gebracht werden kann. Evenso wird das Triebwerk unter Ver- 
schluß genommen, welcher in der Regel mittels Kette und Kunstschloß angelegt wird. 
Bei Privatmalzmühlen mit selbstthätiger Wägevorrichtung beschränkt sich der Ver- 
schluß in der Regel auf den Mantel um das Wägegefäß und das Mühlwerk. An der 
Kaue und dem Triebwerk wird in der Regel ein Verschluß nicht angebracht. 
Zu Art. 30 des Gesetzes. 
Mühleregister. 
8. 34. 
Die Inhaber von Privatmalzmühlen haben das für sie bestimmte Mühleregister- 
formular bei dem Ortssteuerbeamten in Empfang zu nehmen. 
Im Uebrigen gelten für die Führung, die Aufbewahrung, den Abschluß und die 
Rückgabe der Mühleregister für Privatmalzmühlen die Vorschriften des §. 26. 
Zu Art. 31 des Gesetzes. 
Privatmalzmühlen ohne selbstthätige Wägevorrichtung. 
· §.35. 
Die Genehmigung zur Benützung einer Privatmalzmühle bei Nacht kann auf die 
Dauer eines Monats das Bezirkssteueramt, im Uebrigen das Steuerkollegium, Abtheilung
	        
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