Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zu Art. 33 des Gesetzes. 
Nicht zum Malzschroten bestimmte Einrichtungen. 
8. 37. 
Zuständig zur Ertheilung der nach Art. 33 Abs. 1 erforderlichen Erlaubniß ist das 
Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, welchem auch die nach 
Art. 33 Abs. 2 der Steuerbehörde vorbehaltene Entscheidung zusteht. 
Zu Art. 34 des Gesetzes. 
Verkehr mit geschrotenem Malz. 
S. 38. 
Geschrotenes Malz darf ohne besondere steueramtliche Erlaubniß an einen Dritten 
weder gegen Vergütung noch unentgeltlich abgegeben, auch von einem Dritten nicht über- 
nommen werden. 
Zur Ertheilung der Genehmigung der Abgabe von geschrotenem Malze an dritte 
Personen ist das Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, zuständig, 
welches auch die erforderlichen Kontrollebestimmungen festsetzt. 
Für etwa erwachsende Kontrollekosten ist der das geschroiene Malz abgebende Malz- 
inhaber ersatzpflichtig. 
Zu Art. 35 des Gesetzes. 
Revision der Gewerbegelasse. 
S. 39. 
Die Steuerbeamten sind gehalten, bei der Visitation der Gewerbegelasse das unge- 
schrotene Malz, welches sie in den öffentlichen Malzmühlen treffen, in der Regel urkund- 
lich nachzuwägen. 
Die Verwiegung des geschrotenen Malzes, welches sie in der Mühle oder in den 
Brauereigelassen treffen, ist dann anzuordnen, wenn der Augenschein beziehungsweise 
die Zahl und Größe der Säcke die Vermuthung zuläßt, daß das Gewicht des Malzes 
den im Malzschein angegebenen Betrag übersteige. Dem Mühleinhaber oder Bierbrauer 
ist von der beabsichtigten Nachwägung Kenntniß zu geben, damit er derselben anwohnen 
kann. Der Erfund ist auf dem Malzschein von den Beamten und den zugezogenen 
Personen zu beurkunden.
	        
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