Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Konzessionsurkunde 
für die 
Nebeneisenbahnen von Reutlingen nach Gönningen und von Nalen 
über Neresheim nach Ballmertshofen. 
In Gemäßheit der Allerhöchsten Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 
7. Juli d. Is. wird auf Grund des Art. 6 des Gesetzes vom 18. April 1843, betreffend 
den Bau von Eisenbahnen, die Konzession zum Bau und Betrieb von an die Staatsbahn 
anschließenden Nebeneisenbahnen für den öffentlichen Personen= und Güterverkehr zwischen 
Reutlingen und Gönningen, sowie zwischen Aalen—Neresheim und Ballmertshofen der 
Aktiengesellschaft „Badische Lokaleisenbahnen“ zu Karlsruhe unter den nachstehenden Be- 
dingungen ertheilt. 
S. 1. 
Der Unternehmer ist den bestehenden wie den künftig ergehenden Reichs= und Landes- 
gesetzen ohne Weiteres unterworfen. 
*ie 
Für die Ausführung der Linien von Reutlingen nach Gönningen und von Aalen 
nach Ballmertshofen gewährt der Staat der Gesellschaft einen einmaligen unverzinslichen 
und nicht rückzahlbaren Beitrag und zwar: 
1) für die Bahn von Neutlingen nach Gönningen 15000 ¾ für das Kilometer 
Bahnlänge, 
2) für die Bahn Aalen—Neresheim —Ballmertshofen neben einem im Höchstbetrag 
von 60000 ¾ zu bemessenden Beitrag zu den Kosten der Einführungsanlagen 
auf dem Bahnhofe in Aalen 20000 /¾ für das Kilometer Bahnlänge der Strecke 
Aalen—Neresheim. 
Der Staatsbeitrag kommt erst nach Vollendung des Baues, und zwar für jede 
Bahn unmittelbar nach erfolgter Betriebseröffnung zur Auszahlung. 
S. 3. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, zum Zwecke des Baus und Betriebs der vorbezeich- 
neten Linien eine Zweigniederlassung in Stuttgart zu errichten, deren Vorstand die 
Gesellschaft gegenüber dem Staat in jeder Hinsicht zu vertreten hat.
	        
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