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Der Vorstand der Zweigniederlassung ist der Aufsichtsbehörde gegenüber für die
Geschäftsführung, insoweit dieselbe der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, verantwortlich.
Die Wahl dieses Vorstands und der für die einzelnen Linien aufzustellenden Betriebs-
leiter, sowie die Geschäftsanweisung für dieselben bedürfen der Genehmigung des
K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten.
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsraths, sowie alle Beamte des Eisen-
bahnunternehmens müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein.
S. 4.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich den Anordnungen zu unterwerfen, welche von
der Staatsregierung zu Ausübung des Aufsichtsrechts über seine Geschäftsführung, sowie
zur Ausübung der Bahnpolizei erlassen wurden oder noch erlassen werden.
Soweit die Bahnanlagen öffentliche Wege berühren, greifen die von dem K. Ministerium
des Innern, hinsichtlich der Benützung öffentlicher Gewässer die von den zuständigen Wasser-
polizeibehörden zu erlassenden Vorschriften Platz. Behufs Feststellung dieser Vorschriften
hat der Unternehmer die erforderlichen Einzelpläne einzureichen. Im Uebrigen unter-
stehen die Bahnen hinsichtlich des Baus und des Betriebs der Aussicht des Ministeriums
der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, beziehungsweise
der von demselben mit der Aufsicht beauftragten Behörden. Die durch die Ausübung
des staatlichen Aufsichtsrechts erwachsenden Kosten hat der Unternehmer zu ersetzen.
Dem K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrs-
anstalten, steht das Recht zu, die Ausführung des Bahnbaus in jedem Stadium durch
einen technischen Kommissär überwachen zu lassen. Der Unternehmer hat über den
Beginn der Bauarbeiten und sodann vierteljährlich über den jeweiligen Stand der Arbeiten
dem K. Ministerium Anzeige zu erstatten.
Die zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten des Unternehmers werden,
sobald der Nachweis ihrer Befähigung erbracht ist, durch eine von der Aufsichtsbehörde
bezeichnete Eisenbahnstelle beeidigt.
Die Aussichtsbehörde bestimmt, welche Eisenbahnstelle die in Art. 12 des Gesetzes
vom 12. August 1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. De-
zember 1871 und das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, sowie in