Full text : Hamburgisches Staatsrecht auf geschichtlicher Grundlage.

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ist  Republik  nichts  wie  die  N  egative  der  Monarchie.  Es  ist  also
von  vornherein  verfehlt,  aus  der  republikanischen  Staatsform
Hamburgs  als  solcher  irgend  welche  Schlüsse  auf  den  politischen
Aufbau  oder,  wie  dies  dennoch  regelmässig  zu  geschehen  pflegt,
auf  einen  besonders  grossen  Umfang  der  sogenannten  Rechte  des
Volkes  zu  machen.

Ihre  bestimmte  politische  Farbe  erhält  vielmehr  eine  jede
Republik  erst  durch  die  Art  und  Weise,  wie  die  an  Stelle  des
fehlenden  Monarchen  zum  Herrschen  berufene  Mehrheit  ihre
Herrschaft  ausübt  und  wie  solche  zusammengesetzt  ist.  Man
hat  hier  zutreffend  vier  Abstufungen  unterschieden  (Jellinek).
Die  regierende  Mehrheit  ist  korporativ  gestaltet,  so  ehemals
in  der  ostindischen  Kompagnie,  dem  deutschen  Orden;  sie  ist
oligarchisch  aufgebaut  wie  es  vordem  in  Venedig  nach
Schliessung  des  grossen  Rats  der  Fall  war,  wie  vielleicht  im
Deutschen  Reich  der  Bundesrat  es  ist.  Regiert  ein  bestimmter
aus  dem  gesamten  Volk  rechtlich  herausgehobener  Bruchteil  als
„Beste“,  giebt  das  die  arıstokratische,  regiert  das  ganze  Volk,
die  demokratische  Republik.

In  Hamburg  ist  nun  bekanntlich  durch  die  Institution  des
Bürgerrechts  eine  soziale  Minderheit  zur  allein  herrschenden  gemacht.
  Darum  zählt  Hamburg  zu  den  aristokratischen
Republiken.  Allein  dieser  Charakter  ist  ganz  wesentlich  im
demokratischen  Sinne  modifiziert.  Zunächst  ist  der  regierende
Bruchteil  sehr  gross,  gut  385000  Bürger  stark,  macht  also  vielleicht
  den  fünften  Teil  der  gesamten  männlichen  erwachsenen
Bevölkerung  aus.  Weiter  ist  im  Prinzip  die  Möglichkeit  für
Jeden  gegeben,  in  die  herrschende  Klasse  aufzusteigen.  Endlich
liegt  eine  bedeutsame  Konzession  an  die  demokratische  Republik
darin,  dass  der  regierende  Bruchteil,  wie  er  es  sonst  in  einer  für
die  Aristokratien  charakteristischen  Weise  stets  thut,  nicht  selbst
regiert,  sondern  darauf  verzichtet  hat,  diese  Herrschaft  höchstpersönlich
  auszuüben  und  sich  in  der  Herrschaftsausübung  durch
zwei  repräsentative  Organe  —  Senat  und  Bürgerschaft  —  vertreten
  lässt.  Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  betrachtet,  zählt  Hamburg
  zu  den  repräsentativen  Republiken.  Ein  entschiedenes
Gegengewicht  gegen  die  Ausdehnung  der  demokratischen  Tendenz
ist  aber  wiederum  in  der  Einfügung  in  den  Reichsverband  zu
erblicken.  Denn  da  die  Bundesgenossen  Monarchien  sind,  der
Reichsverband,  wenn  nicht  ein  monarchisches,  so  doch  ganz  gewiss

Aristokratische

und  demokratische

  Elemente

der  Verfassung.