Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die Kreisregierungen haben nach Einlauf der Uebersichten der Oberämter diese einer 
Prüfung in der Richtung zu unterwerfen, ob die für die Bemessung der Aversalsummen 
maßgebenden Verhältnisse im Wesentlichen beachtet sind und gleichförmig verfahren wor- 
den ist, hienach die zu verlangenden Aversalsummen festzustellen und an die Oberämter 
auszuschreiben. 
Die Oberämter haben die festgestellten Aversalsummen den betreffenden Verwaltungs. 
behörden mitzutheilen und sie zur Erklärung darüber #aufzufordern, ob sie dieselben wäh- 
rend der bestimmten fünfjährigen Dauer zu bezahlen bereit sind. Fällt die Erklärung 
verneinend aus, so ist die Sportel nach dem Blattgehalt zu berechnen. 
Im Falle besondere Gründe vorliegen, kann die Aversalsumme von Amtswegen 
oder auf Antrag der Körperschaftsbehörden für weniger als fünf Jahre festgestellt werden. 
3) Bezüglich der Erhebung der Sporteln wird Folgendes bestimmt: 
Auf den 1. Februar jeden Jahres ist ein Verzeichniß über sämmtliche Seitens des 
Oberamts in dem betreffenden Etatsjahr zu revidirenden Rechnungen und die von den 
revidirten Rechnungen verfallenen Sporteln anzufertigen, von dem Oberamtmann zu be- 
urkunden und dem Sportelrechner zum Einzug der Sporteln zu übergeben. 
Ein Verzeichniß derjenigen Rechnungen, von denen die Sportel nicht erhoben werden 
konnte, weil sie am 1. Februar noch nicht revidirt waren, ist mit der gleichen Beurkund. 
ung des Oberamtmanns versehen, dem Sportelrechner im nächsten Quartal beziehungs. 
weise in den folgenden Quartalen bis zur Bereinigung aller Rückstände zum Einzug zu 
übergeben. 
4) Die Sporteln für die Prüfung der Schulfondsrechnungen sind, soweit nicht 
Aversalsummen festgestellt sind, von den Oberämtern anzusetzen. 
S. 19. 
Zu Nr. 58. Schaustellungen u. s. w. 
Die Bemessung der Sporteln dieser Tarifnummer hat sich insbesondere nach dem 
Umfang und der Einträglichkeit des Betriebs und der Zeitdauer zu richten, für welche 
die Erlaubniß ertheilt wird. 
Die Erlaubniß muß stets schriftlich ertheilt und hiebei die Art der gestatteten Schau- 
stellung, Aufführung oder Lustbarkeit, sowie die Zeit, für welche Erlaubniß ertheilt wurde, 
angegeben und der Sportelansatz beigefügt werden.
	        
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