Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

C. a. Progymnasien. 
Ludwigsburg: #Realanstalt, 
Ravensburg: Realanstalt, 
Rottweil: s Realanstalt, 
Stuttgart: #Wilhelms-Realschule, 
Tübingen: Realanstalt. 
II. Großberzogthum Baden. 
1Bruchsal, 
Karlsruhe: Realschule (verbunden mit Ober- 
Realschule), 
III. Grohherzogthum Hessen.)) 
Alsfeld, 
Alzey: Realschule (verbunden mit Progym- 
nasium), 
Bingen: sRealschule (verbunden mit Pro- 
gymnasium), 
Butzbach, 
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym- 
nasium), 
Eernsheim, 
Gießen: Realschule (verbunden mit Real-Gym- 
nasium), 
  
627 
Groß-Umstadt: Realschule (verbunden mit Land- 
wirthschaftsschule), 
Heppenheim a. d. Bergstraße, 
Mainz: Realschule (verbunden mit Real-Gym- 
nasium), 
Michelstadt, 
Offenbach a. Main: Realschule (verbunden mit 
Gymnasium), 
Oppenheim, 
Wimpfen am Berg, 
Worms: Realschule (verbunden mit Gymnasium). 
IV. Großherzogthum Mecklenburg- 
Strelitz. 
Neustrelitz. 
V. Fürstenthum Schwarzburg-Sonders- 
hausfen. 
Realschule (verbunden mit Handels- 
Abtheilung), 
Sondershausen. 
VI. Freie Hansestadt Bremen. 
Bremen: Realschule in der Altstadt,) 
Realschule beim Doventhor. 
Arnstadt: 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur Darlegung 
der Befähigung grfordert wird. 
a. Frogymnasten. 
I. Königreich Preußen. 
Altena, 
Andernach, 
Berent, 
*Bocholt, 
Boppard, 
Brühl, 
Dorsten, 
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges 
(der Untersekunda) oder vor Absoloirung des siebenten (der Obersekunda) die Anstalt verlassen und sich den Be- 
rechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst erwerben wollen, 
haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu 
unterziehen, für welche die hessische Prüsungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist. 
2) Für die aus der vormaligen Privat-Realschule von C. W. Debbe zu Bremen in die Realschule in 
der Altstadt übergegangenen und in einer besonderen Abtheilung der letzteren Unterricht genießenden Schüler ist zur 
Erlangung des Besähigungszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst das Bestehen der Entlassungs- 
prüfung nach den für die Debbe'sche Schule bisher geltenden Bestimmungen erforderlich.
	        
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