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hat die Kreisregierung die vorschußweise Hinterlegung des Betrags der Konzessionsspor-
teln und der Sportel für das Verfahren durch den Rekurrenten bei dem Oberamt be-
ziehungsweise dem Kameralamt anzuordnen, und den Beleg dieser Hinterlegung einzu-
fordern. Im Fall der Hinterlegung beim Oberamt sind die hinterlegten Beträge in das
oberamtliche Depositenverzeichniß einzutragen.
Der Einzug und die Verrechnung der von den Oberämtern oder von den Kreis-
regierungen angesetzten Wirthschaftskonzessionssporteln kommt den Oberämtern auch
dann zu, wenn der Einzug in der Weise erfolgt, daß gemäß Abs. 1 bei Sportelbeträgen
von 100 und mehr der Sportelschuldner zur Entrichtung des Betrags an das Kameral-=
amt angewiesen worden ist.
Von den Oberämtern ist den Kameralämtern in jedem Fall der Ertheilung einer
Erlaubniß zum Betrieb der Gastwirthschaft oder Schankwirthschaft, zur Verlegung der-
selben, ebenso von jeder Erweiterung der ertheilten Wirthschaftsbefugnisse und von der
Ertheilung der Erlaubniß zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, unter Be-
zeichnung des mit der Erlaubnißertheilung verbundenen Sportelansatzes Mittheilung zu
machen.
Ebenso haben die Ortsvorsteher von jeder Ertheilung der Erlaubniß zu einem vor-
übergehenden Wirthschaftsbetrieb auf einem Jahrmarkt oder bei einer ähnlichen beson-
deren Veranlassung (§. 42 a Abs. 3, §. 56 Abs. 2 Ziff. 1 und §. 67 Abs. 2 der Reichs-
gewerbeordnung) sowie von der hiefür angesetzten Sportel das Ortssteueramt in Kennt-
niß zu setzen. .
Ueber Gesuche um Nachlaß von Wirthschaftskonzessionssporteln sind wie bisher von
den Oberämtern die Kameralämter um gutächtliche Aeußerung anzugehen.
§. 24.
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Vorschriften der Ministerialverfügung
vom 26. September 1887, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes (Reg.
Blatt S. 387), ersetzt.
Stuttgart, den 24. Jannar 1900.
Pischek.