Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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in der Gemeinde als ortsanwesend gezählten männlichen und weiblichen Personen vor- 
läufig festzustellen und spätestens bis zum 9. Dezember dem Oberamt anzuzeigen. 
Sodann sind nach genauer Prüfung die Ergebnisse aus den Kontrollisten und aus 
— den Haushaltungslisten in die Gemeindeliste (vergl. Anlage II zu gegenwärtiger Ver- 
lr 
fügung) einzutragen, wobei darauf zu achten ist, daß, wo ein Zählbezirk aus mehreren 
Ortschaften oder Wohnplätzen (Parzellen) besteht, die Ergebnisse für jede Gemeinde- 
parzelle besonders summirt werden müssen. 
Die Gemeindeliste ist mit den zählbezirksweise geordneten Zählpapieren sofort 
nach Abschluß an das Oberamt einzusenden und zwar spätestens: 
von den Gemeinden bis zu höchstens 10 000 Einwohnern bis zum 31. Dezember 1900, 
von Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern bis zum 31. Jannar 1901. 
S. 10. 
Das Oberamt hat bis zum 15. Dezember 1900 aus den von den Gemeinden 
einlaufenden Anzeigen (vergl. §. 9 Abs. 1) eine vorläufige Oberamtsübersicht auf- 
zustellen und an das Statistische Landesamt einzusenden. 
Es hat sodann die aus den einzelnen Gemeinden einlaufenden Haushaltungs-= 
listen, Kontrollisten und Gemeindelisten (vergl. §. 9 Abs. 2) möglichst eingehend 
nachzuprüfen, bei Anständen sofortige Berichtigung durch die Gemeindebehörden zu fordern 
und schließlich die Ergebnisse der Gemeindelisten parzellen= und gemeindeweise 
in die Oberamtsliste einzutragen, zu welch Letzterer das Formular jedem Oberamt 
dreifach zugehen wird. Ein Exemplar der Oberamtsliste ist mit den wohlgeordneten 
Zählpapieren der Gemeinden spätestens bis zum 15. Februar 1901 an das Statistische 
Landesamt einzusenden; das andere ist in der Registratur des Oberamts aufzubewahren. 
C. 11. 
Die für die Zählung erforderlichen Zählpapiere werden spätestens bis Ende Oktober 
von dem Statistischen Landesamt an die Oberämter in der erforderlichen Anzahl versandt 
werden. 
Die Oberämter werden angewiesen, ihrerseits alles vorzubereiten, wodurch die rasche 
und zuverlässige Durchführung der Zählung gefördert wird. 
Stuttgart, den 14. August 1900. 
Für den Staatsminister des Innern: Für den Staatsminister der Finanzen: 
Nestle. Buhl.
	        
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